Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 190. 1918. 1471 
der Übergang des Eigentums bezw. der sonstigen Rechte auf die Stadt Grabow voll— 
zogen, insbesondere zum Grundbuch eingetragen ist. 
5 3. 
Das Direktorium der Ersparnis-Anstalt ist befugt, aus seiner Mitte ein Mitglied 
zu ermächtigen, alle mit der Umwandlung der Ersparnis-Anstalt in eine städtische 
Sparkasse erforderlichen Rechtshandlungen, wie die Vollziehung dieses Vertrages, die 
Ubertragung des Eigentums an den Grundstücken und sonstiger Rechte auf die Stadt 
Grabow für die Ersparnis-Anstalt vorzunehmen. « 
4 
§. 
Sämtliche am 1. Oktober 1918 bestehenden Verbindlichkeiten der Ersparnis- 
Anstalt sowohl den Einlegern wie allen übrigen Gläubigern gegenüber ohne jede Aus- 
nahme werden von der Stadt Grabow als Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt 
Grabow übernommen. Hierzu “ auch das dem Bürgermeister als Vorsitzenden 
des Direktoriums gewährte jährliche Gehalt von 900 4, das nunmehr eine pensions- 
fähige Zulage auf das ihm als Bürgermeister gewährte Gehalt bildet. 
  
5 b. 
Für die Sparkasse der Stadt Grabow tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 
die Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 
23. September 1917 — Rbl. Nr. 174 — in Kraft mit folgender « 
Sondersatzung, betreffend den Namen der Sparkasse der Stadt Grabow. 
Für die Sparkasse der Stadt Grabow erhält § 1 Abs. 1 der Satzung für die 
Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 23. September 1917 
nachstehende Fassung: 
Die Sparkasse der Stadt Grabow, welche aus der mit landesherr- 
licher Bestätigung vom 6. März 1830 gegründeten Ersparnis-Anstalt in 
Grabow hervorgegangen ist, führt den Namen „Ersparnis-Anstalt in 
Grabow, städtische Sparkasse"“ und hat ihren Sitz in Grabow. 
86. 
Über die Zusammensetzung des Vorstandes der städtischen Sparkasse wird nach 
55 Abs.4 der Satzung für die Stadtsparkassen folgendes bestimmt: 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, von 
welch letzteren eines ein Magistratsmitglied und ein anderes der jeweilige Stadt- 
sprecher sein muß. Vorsitzender ist der Bürgermeister. Das dem Vorstande angehörende 
weitere Magistratsmitglied wird vom Magistrat bestimmt und ist Stellvertreter des 
Vorsitzenden. Die übrigen vier Mitglieder werden vom Magistrat ernannt und zwar 
zwei von ihnen auf Vorschlag des Bürgerausschusses in der im § 5 Abs.2 der Satzung 
bestimmten Art. Jedoch * der Bürgerausschuß für den ersten Besetzungsfall für die 
auf seinen Vorschlag zu besetzenden Stellen je drei Mitglieder des Vorstandes der 
jebigen Ersparnis-Anstalt vorzuschlagen, von denen der Magistrat eines auswählt. Sie
	        
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