Nr. 190, 1918. 1473
der Ernte 1918 vom 19. Juli 1918 werden auf Kohlrüben (Steckrüben, Wrucken,
Bodenkohlrabi, Erdkohlraben, Unterkohlraben) ausgedehnt.
Schwerin, den 30. Oktober 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1918, betreffend Ausführungsbestim-
mung zu der Verordnung über die Preise von Margarine vom 11. Ser-
tember 1918.
Nachstehende, in Nr. 255 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Speisefette zu Berlin vom 26. Oktober 1918
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntuts gebracht. Zuständige Stelle im Sinne
der Ziffer 1 Absatz 1 der Bekanntmachung ist die Landesbehörde für Volks-
rnährung zu Schwerin.
Schwerin, den 3. November 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zweite Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über die Preise von Margarine vom 11. September 1918
" (RGBl. S. 1109).
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise von Margarine vom
11. September 1918 wird folgendes bestimmt:
#.
Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten
Stellen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in *l 1 der Ver-
ordnung festgesetzten Zuschläge für Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern wie folgt
erhöht werden: " Z Z
Der Zuschlag für den Kleinhandel um 5 # auf insgesamt 18 4 je 50 kg.
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind sie vor der- Festsetzung zu hören.
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