Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  191.  1918.  1479

Artikel  II.
Gebührenordnung.  "„

*D  1.

An  das  Schiedsgericht  ist  für  die  Entscheidung  eines  Streitfalles  eine  Gebühr  in

solgender  Höhe  zu  entrichten:  "  «
bei  einem  bis  zu  300  Marrr  25  Mark,
bei  einem  bis  zu  500  Marr  5P0  Mark,
bei  einem  bis  zu  1000  Mark  v85  Mark.
Bei  einem  höheren  Streitgegenstande  wird  die  Gebühr  vom  Schiedsgericht  nach

freiem  Ermessen  festgesetzt.

 

§5  2.

Der  obsiegende  Teil  hat  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  etwaiger  Reisekosten  oder  der
Kosten  eines  Vertreters,  abgesehen  von  den  Kosten  der  Begutachtung  (Probeziehung)
und  der  drahtlichen  Benachrichtigung  der  Gegenpartei  gemäß  §  3  Ziffer  2  Absat  2  der
Schiedsgerichtsordnung.

(  8  3.  -
Erledigt  sich  eine  Streitsache  während  der  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht
durch  Vergleich,  Anerkenntnis  oder  Zurücknahme,  so  ermäßigen  sich  die  in  §  1  genannten
  Gebühren  um  die  Hälfte.  .

Artikel  IV.

Wer  Weißkohlsauerkraut  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  oder  zu  anderen
als  den  obigen  Bedingungen  absetzt,  wird  nach  §  9  der  eingangs  erwähnten  Verordnung
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  belegt.  Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt
  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Täter  gehören  oder  nicht.

.  Artikel  V.  s  ..

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Oktober  1918.  «

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.  Geschäftsabteilung.
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Abteilung  Sauerkraut.
Smidt.  ppa.  Markfeldt.