Nr. 191. 1918. 1479
Artikel II.
Gebührenordnung. "„
*D 1.
An das Schiedsgericht ist für die Entscheidung eines Streitfalles eine Gebühr in
solgender Höhe zu entrichten: " «
bei einem bis zu 300 Marrr 25 Mark,
bei einem bis zu 500 Marr 5P0 Mark,
bei einem bis zu 1000 Mark v85 Mark.
Bei einem höheren Streitgegenstande wird die Gebühr vom Schiedsgericht nach
freiem Ermessen festgesetzt.
§5 2.
Der obsiegende Teil hat keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Reisekosten oder der
Kosten eines Vertreters, abgesehen von den Kosten der Begutachtung (Probeziehung)
und der drahtlichen Benachrichtigung der Gegenpartei gemäß § 3 Ziffer 2 Absat 2 der
Schiedsgerichtsordnung.
( 8 3. -
Erledigt sich eine Streitsache während der Verhandlung vor dem Schiedsgericht
durch Vergleich, Anerkenntnis oder Zurücknahme, so ermäßigen sich die in § 1 genannten
Gebühren um die Hälfte. .
Artikel IV.
Wer Weißkohlsauerkraut ohne die erforderliche Genehmigung oder zu anderen
als den obigen Bedingungen absetzt, wird nach § 9 der eingangs erwähnten Verordnung
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit
einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
. Artikel V. s ..
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1918. «
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäftsabteilung.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abteilung Sauerkraut.
Smidt. ppa. Markfeldt.