Ar. 200. 1505
Regierungs-Blatt
Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 18. November 1918.
Inhalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend Wildabschuß und Wildschadensverhütung. (2) Be-
kanntmachung, betreffend Vorspann. (3) Bekanntmachung, betreffend die Gewährung
einmaliger Kriegsteuerungszulagen an die beim Heere usw. Dienst tuenden Beamten usw.
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(1) Bekanntmachung vom 14. November 1918, betreffend Wildabschuß und
Wildschadensverhütung.
Das unterzeichnete Staatsministerium bestimmt hiermit Folgendes:
1. Die Herabsetzung des Rot= und Damwildbestandes und die Vertilgung
der wilden Kaninchen wird gefordert.
2. Das Schwarzwild ist in freier Wildbahn nicht mehr zu dulden.
Auf Grundstücken, auf denen Schwarzwild zu Schaden geht,
darf außer den Jagdberechtigten jeder Grundbesitzer oder Nutzungs-
berechtigte Schwarzwild fangen und töten. Die Jagdpolizeibehörde
muß die Benutzung von Schießwaffen auf Antrag für eine bestimmte
Zeit gestatten.
3. Zum Schutze der Feldfrüchte und zur Sicherung der Volksernährung
hat die Jagdpolizeibehörde auch ohne vorliegende Beschwerde die Jagd-
berechtigten zum Abschuß des Wildes aufzufordern und anzuhalten,
soweit dies zur Erreichung des oben genannten Zweckes geboten ist.
Die Aufforderung hat bestimmte Auflagen hinsichtlich der Zahl
des abzuschießenden Wildes und der Frist für die Durchführung des
Abschusses zu enthalten.
Kommt der Jagdberechtigte dieser Aufforderung zum Abschuß
nicht nach, so kann die Jagdpolizeibehörde den zwangsweisen Abschuß
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