1506 Nr. 200. 1918.
durch Kommandojäger, nötigenfalls unter Inanspruchnahme von
militärischerseits zur Verfügung gestellten Hilfsjägern auf Kosten des
Jagdberechigten durchführen.
4. Das gesamte nach Ziffer 2 und 3 gewonnene Wildbret an Rot-, Dam-
und Schwarzwild ist den Kommunalverbänden für die Fleischver-
sorgung der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.
Die geltenden Bestimmungen über Ablieferung von Kleinwild
bleiben unverändert.
Obliegenheiten der Jagdpolizeibehörden aus dieser Bekanntmachung
sind von den Kreisbehörden für Volksernährung für den ganzen Be-
reich des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirkes wahrzunehmen.
Die Zuständigkeit der Jagdpolizeibehörden erstreckt sich auf das
Gebiet der Städte und Klöster, sowie auf Domanium und Ritterschaft.
Die den Kreisbehörden für Volksernährung hierfür beigeord-
neten Verwaltungsbeamten sind vor der Entscheidung der Jagd-
polizeibehörde zu hören.
6. Jagdberechtigte, die vorsätzlich oder fährlässig einer zur Durchführung
dieser Verordnung zum Zwecke der Wildschadensverhütung an sie er-
gangenen Anordnung der Jagdpolizeibehörde nicht nachkommen,
werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, aushülflich mit Haft bis
zu 5 Wochen bestraft.
.über Beschwerden gegen eine Verfügung der Jagdpolizeibehörde ent-
scheidet das Ministerium des Innern. «
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Schwerin, den 14. November 1918.
Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson.
O
—
Schwerin, den 14. November 1918.
Zur besseren Versorgung der mecklenburgischen Bevölkerung mit Fleisch
durch Lieferung von Wild haben die Kreisbehörden auf Grund der unter dem
heutigen Tage herausgegebenen Bekanntmachung des Staatsministeriums un-
verzüglich den Abschuß aus den in Betracht kommenden Revieren des Landes
anzuordnen.
Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson.
« An die
Kreisbehörden für Volksernährung.