Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

zr. 200. 1916, 1507 
(2) Bekanntmachung vom 14. November 1918, betrefsend Vorspann. 
Nach einer Bekanntmachung des Kriegsministeriums zu Berlin vom 
19. September d. Is. haben Offiziere und Beamte, die bei Dienstreisen Trans- 
portmittel und Gespanne auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes anfordern, 
künftig die Vorspannvergütung in Höhe der Bundesratssätze unmittelbar an 
die Gemeinden zu zahlen und mit der Quittung belegt im Forderungsnachweis 
über Reisekosten anzufordern. « 
Leistungsbescheinigungen gemäß § 4 Absatz 5 des Kriegsleistungsgesetzes 
sind in diesen Fällen nicht auszustellen. 
Schwerin, den 14. November 1918. 
Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 15. November 1918, betresfend die Gewährung ein- 
maliger Kriegst gszulagen an die beim Heere usm. Dienst tuenden 
Beamten usw. · 
DieunterLOderBekanntmachungvom20.September1918—Rb«l. 
Nr. 163 — vorbehaltenen Bestimmungen wegen der Gewährung einmaliger 
Kriegsteuerungszulagen an Beamte usw., die beim Heere, bei der Flotte, bei der 
Militär- und Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltungen in den 
besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im Sanitätsdienst tätig 
sind, werden, wie folgt, getroffen: 
1. Den bei dem Heere, bei der Flotte, bei der Militär= oder ver Marine- 
Verwaltung Dienst tuenden oder bei den Verwaltungen in den be- 
setzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigten oder im Sanitätsdienst 
tätigen, in der staatlichen Verwaltung festangestellten Beamten 
und 
den ständig gegen Entgelt beschäftigten Beamten und Angestellten 
sowie 
den Lehrern an den Domanialfleckenschulen und den Domanialland- 
schulen — nicht aber den Schulassistenten — ist, falls sie vor dem 
1. September 1918 in den Heeresdienst usw. eingetreten sind, die bei 
Nichteinziehung zum Heeresdienst usw. zustehende einmalige Kriegs. 
tenerungszulage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Militäreinkommen 
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