Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 200. 1918. 1509 
tärischerseits nicht gewährt — wie bei den meisten immobilen Offi- 
zieren —, so sind die häuslichen Ersparnisse außer Anfatz zu lassen. 
Bei Gemeinen und Gefreiten ist die volle Löhnung auf der Seite „Im 
Militärdienst“ außer Betracht zu lassen. 
.Bei Unteroffizieren sind 300 , bei Sergeanten 500 AM, bei Feld- 
webeln, Vizefeldwebeln, Offizierstellvertretern und Beamtenstellver- 
tretern 600 J(“ als Jahres-Militäreinkommen einzusetzen, ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie mobil oder immobil sind. 
Bei Offizieren ist beim Militäreinkommen die volle Kriegsbesoldung 
unter Abzug von 600 J einzusetzen. Fliegerzulage, Servis und 
Burschengeld bleiben außer Betracht. 
Bei den mit oberen Beamten= oder Hilfsbeamtenstellen des Heeres 
usw. auf Widerruf beliehenen Beamten usw. sind beim Militär= 
einkommen 
a) die vom Reiche gezahlten Kriegsteuerungszuschüsse sowie Servis. 
und Burschengeld außer Ansatz zu lassen. 
b) bei immobilen Heeres= usw. Beamten stets nur die Standorts- 
kriegszulagen einzusetzen, auch wenn die höhere Kriegszulage 
außerhalb des Standorts gewährt wird. 
Die den immobilen Heeresangehörigen an Stelle freier Verpflegung 
und Kleidung etwa gezahlten Verpflegungs= und Bekleidungsgelder 
sowie die den Offizieren und Beamten im Etappengebiet und in den 
besetzten Gebieten aus Kriegsauflagen (Kontributionsmitteln) etwa 
gezahlten Verpflegungszuschüsse sind bei der Gegenüberstellung außer 
Ansatz zu lassen. In diesen Fällen ist nur der Ersparniskopfteil an- 
zusetzen. 
Die der Familie eines eingezogenen Beamten usw. etwa gewährte 
Reichsfamilienunterstützung bleibt bei der Gegenüberstellung unbe- 
rücksichtigt. 
In Kriegsgefangenschaft geratene Beamte usw. in Offiziersstellungen 
werden, wenn volle Familienzahlung vom Militär gewährt wird, wie 
die sonstigen militärisch verwendeten Beamten behandelt. Nur wenn 
nicht die volle Familienzahlung gewährt wird, sind in der Spalte 
„Militäreinkommen“ einzusetzen: Drei Zehntel der Kriegsbesoldung 
und die tatsächlich gewährte Familienzahlung. Bei anderen kriegs-
	        
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