Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr- 200. 1918. 
gefangenen Beamten ist die etwaige Gefangenenlöhnung ga s 
Verracht zu lassen. songenenlöhnung ganz auher 
Die häusliche Ersparnis ist in allen Fällen hinzuzurechnen. 
Ebenso erhalten die Angehörigen der seit höchstens 6 Monaten vor 
dem Stichtag — 1. September 1918 — vermißten Beamten usw. die 
einmalige Kriegsteuerungszulage nach diesen Bestimmungen. 
Werden an Angehörige von Beamten usw., die länger als 6 Mo— 
nate im Kriege vermißt werden, Vorschüsse in Höhe der Hinter— 
bliebenenbezüge gezahlt, so sind ihnen auch entsprechende Vorschüsse 
in Höhe der für die Angehörigen in Betracht kommenden laufenden 
und einmaligen Kriegsbeihilfen zu gewähren. Vgl. die Verordnung 
vom 30. März 1918 — Rbl. Nr. 66 — und die Bekanntmachung 
vom 21. September 1918 — Rbl. Nr. 163 von 1918 —. 
Den Beamten bei den Zivilverwaltungen in den besetzten feindlichen 
Gebietsteilen ist die einmalige Kriegsteuerungszulage insoweit zu ge- 
währen, als ihr nicht ein nach Ziffer 3 errechneter Ersparniskopfteil 
gegenübersteht. Die von den Zivilverwaltungen gezahlten Tagegelder 
oder Pauschvergütungen bleiben dabei außer Ansatz. 
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung 
dieser einmaligen Kriegsteuerungszulage ist gleichfalls der 1. Sep- 
tember 1918. 
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden. 
Die Festsetzung und Anweisung der den Beamten usw., die die Be- 
soldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung 
erhalten, etwa zu zahlenden Beträge erfolgt durch das vorgesetzte Mini- 
sterium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Zu diesem 
Zwecke haben die Behörden die von ihnen aufgestellten Berechnungen 
dem zuständigen Ministerium vorzulegen. 
Die Auszahlung hat nötigenfalls an die zur Empfangnahme des 
Dienstenkommens bevollmächtigten Familienangehörigen zu erfolgen. 
In Zweifelsfällen — auch wegen etwaiger Berücksichtigung der in 
Kriegsgefangenschaft geratenen und vermißten Beamten usw. — ist 
die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen. 
Schwerin, den 15. November 1918. 
Mecklenburgisches Finanzmintsterium. 
Dethloff.
	        
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