Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 201. 1513 
Regierungs-Blatt 
Mecklenburg--Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 18. November 1918. 
  
  
Inhalt. 
» (1) Bekanntmachung, betreffend Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag 
in Mecklenburg-Schwerin. 
  
(1) Bekanntmachung vom 15. November 1918, betreffend Wahlen zu einem 
verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin. 
Es sollen baldmöglichst Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag in 
Mecklenburg-Schwerin stattfinden. Damit ohne Verzug die Vorbereitungen 
der Wahlen in Angriff genommen werden kann, gibt die. Mecklenburgische Volks- 
regierung folgende Vorschriften bekannt: 4 
I. Erste Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist die Vollendung des 
20. Lebensjahres des Wählers spätestens am Wahltag. 
II. Unter dieser Voraussetzung ist wahlberechtigt: 
1. ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Soldatenstande und 
ohne Unterschied des Geschlechts 
a) jeder mecklenburgische Staatsangehörige, der sich seit dem 
15. Oktober 1918 dauernd in Mecklenburg-Schwerin 
aufhält, 
b) jeder nichtmecklenburgische Reichsdeutsche, der sich seit dem 
1. Juli 1918 dauernd in Mecklenburg-Schwerin aufhält; 
2. jeder mecklenburg-schwerinsche Staatsangehörige, der dem Sol- 
datenstande angehört, sofern er sich zur Zeit der Wahl in Mecklen- 
burg-Schwerin aufhält. 
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