Nr. 201. 1513
Regierungs-Blatt
Mecklenburg--Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 18. November 1918.
Inhalt.
» (1) Bekanntmachung, betreffend Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag
in Mecklenburg-Schwerin.
(1) Bekanntmachung vom 15. November 1918, betreffend Wahlen zu einem
verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin.
Es sollen baldmöglichst Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag in
Mecklenburg-Schwerin stattfinden. Damit ohne Verzug die Vorbereitungen
der Wahlen in Angriff genommen werden kann, gibt die. Mecklenburgische Volks-
regierung folgende Vorschriften bekannt: 4
I. Erste Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist die Vollendung des
20. Lebensjahres des Wählers spätestens am Wahltag.
II. Unter dieser Voraussetzung ist wahlberechtigt:
1. ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Soldatenstande und
ohne Unterschied des Geschlechts
a) jeder mecklenburgische Staatsangehörige, der sich seit dem
15. Oktober 1918 dauernd in Mecklenburg-Schwerin
aufhält,
b) jeder nichtmecklenburgische Reichsdeutsche, der sich seit dem
1. Juli 1918 dauernd in Mecklenburg-Schwerin aufhält;
2. jeder mecklenburg-schwerinsche Staatsangehörige, der dem Sol-
datenstande angehört, sofern er sich zur Zeit der Wahl in Mecklen-
burg-Schwerin aufhält.
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