1514 Nr. 201. 1918.
III. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung
in die Mählerliste des Aufenthaltsortes.
IV. Das Wahlrecht ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim.
V. Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl an
einem Sonntag statt. „„ ·
VI. Wahlkreise sind die mecklenburg-schwerinschen Reichstagswahlkreise.
Es soll auf durchschnittlich 10 000 Einwohner nach dem Ergebnis
der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 je ein Abgeordneter gewählt
werden. Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten
für den 1. Wahlkress 9
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· im ganzen 64.
VII. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder mecklenburg-schwerinsche Staats-
angehörige, der nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberech-
tigt ist. Z„
VIII. Für die Wählerlisten ist das vorgeschriebene Muster zu verwenden.
IX. Weitere Vorschriften folgen demnächst. " .««
« Die zuständigen Ortsbehörden — in den gemeindlich verfaßten Ort-
schaften der Gemeindevorstand, in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften
die Ortsobrigkeiten — werden aufgefordert, mit der Aufstellung der Wähler-
listen beschleunigt zu beginnen, insbesondere die Wahlberechtigten aufzufordern,
sich zur Eintragung in die Wählerlisten zu melden.
Schwerin, den 15. November 1918.
Das Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff Erdmann. Siovkovich.
« F. Starosson.