Nr. 203. 1521
Regierungs-Blatt
Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 19. November 1918.
Inhalt.
(1) Bekanntmachung, betreffend die Ausübung der Polizeigewalt der ritterschaft-
lichen Gutsobrigkeiten. (2) Bekanntmachung, betreffend Volkszählung. Bekannt-
machung, betreffend den Eintritt der Schüler höherer Lehranstalten und der Lehrer-
bildungsanstalten in die Jugendtruppen. (3) Bekannfmachung, betreffend Heranziehung
der Schuljugend zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
(1) Bekanntmachung vom 18. November 1918, betreffend die Auslbung der
Polizeigewalt der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten.
Das unterzeichnete Staatsministerium überträgt die Ausübung der Polizei-
gewalt der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten hiermit den auf Grund der Be-
kanntmachung des Ministeriums des Innern vom 6. August 1914 eingesetzten
Kommissaren für den ihnen zugewiesenen Bezirk mit der Maßgabe, daß die
Kommissare befugt sein sollen, die bestehenden ritterschaftlichen Polizeiämter
zur Wahrnehmung der Geschäfte in dem bisherigen Umfange heranzuziehen.
An der Verpflichtung der Gutsobrigkeiten zur Tragung der Kosten der
Ausübung der Polizeigewalt wird hierdurch nichts geändert.
Schwerin, den 18. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff' Erdmann. Sivkovich.
Starosson.
(2) Bekanntmachung vom 16. November 1918, betreffend Volkszählung.
Die Reichsleitung hat mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse bestimmt, daß
die Bundesratsverordnung vom 24. Oktober 1918
a) über die Vornahme einer Volkszählung am 4. Dezember 1918 —
R#l. S. 1261 —,
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