Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1524 Nr. 204. 1918. 
2. beim Absatz an die Kleinhändler (Großhandelspreis) 
je Zentner netto ............,.2 
Zu diesem Preise muß die Ware frei Haus des Klein- b. 60 Marl. 
händlers geliefert werden. » " 
3. beim Absatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher 
(Kleinhandelspreis) je Pfund 603 „ 
8442. · 
Die Hersteller dürfen die Gebinde den Empfängern nur leihweise überlassen gegen 
ein Pfand in folgender Höhe: 
für 1/1 Heringstonne... 1232,00 Mark. 
„ 1½ Heringstonen 6000 
„ eichene Speiseöl= oder Schmalzfässer von etwa 
150 Kilogramm Inhalt 25,00 „ 
„ gebrauchte Sauerkraut= oder Gurkenfässer von etwa 
150 Kilogramm Inhalt... 235,00 „ 
„ 1/1 Orhoftt 25,00 „ 
„ 1/ Oxhofte K 135,00 „ 
Sofern die Hersteller für die Fässer höhere Unkosten haben, dürfen diese der Be- 
rechnung des Pfandes zugrunde gelegt werden. 
Die Gebinde sind binnen 3 Monaten vom Tage der Ausstellung der Versand- 
anzeige an in gutem Zustande mit vollständigen Böden, Deckeln, Reifen und Stäben 
frachtfrei. Station des Herstellers zurückzusenden. Nach ordnungsmäßiger Rücklieferung 
wird das für die Gebinde hinterlegte Pfand in voller Höhe zurückvergütet. 
Bei Lieferungen an Heer und Marine gelten bezüglich der Gebinde die den Her- 
stellern mitgeteilten Sonderbestimmungen. · 
§3. 
Wer Weißkohlsauerkraut ohne die erforderliche Genehmigung oder zu höheren 
als den obigen Preisen oder zu anderen als den mit Bekanntmachung vom 21. Oktober 
1918 (Reichsanzeiger 259 vom 31. Oktober) festgesetzten Bedingungen absetzt, wird nach 
§9 der eingangs erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu 10 000 -:X oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe 
kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
. - . §4— 
Viese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut über den Absatz von 
Sauerkraut vom 31. Dezember 1917 (Reichsanzeiger 12 vom 15. Januar 1918) wird 
aufgehoben. · 
Berlin, den 4. November 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. " 
Abteilung Sauerkraut. 
Smidt. ppa. Markfeldt. 
  
  
 
	        
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