1534 Nr. 209. 1918.
1. Die amtlichen Vertragsmuster.
a) flür Frühgemüse.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
1919.
Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der von der Reichsstelle für
Gemüse und Obst oder von den Preiskommissionen (§ 4 des nachstehenden Vertrages)
festgestellte Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den höheren Ver-
tragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf
der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen. ·
Berlin, den 10. Dezember 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
von Waldow.
Frühgemüse.
Für Anbauer:
Anbaurtnrtrtrttt
Unterer Verwaltungsbezirk (Kreis, Bezirksamt, Amtshaupt-
mannschaft, Oberamt und so weitere:
Regierungsbeziret: 6
Provrizt '.............. -......
Bundesftaat:..............·.............
Lieferungsvertrag.)
Zwischen der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin
(Erwerber),
vertreten dutee
dieselr) wiederum vertreten durte -.......
. und
den (Anbauer)
wohnhafn:::
wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:
n.) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung) ahgeschlossenen Ver-
trägen stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge- gleich, welche mit. Genehmigung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten. von
Kommunalverbänden oder Großverbrauchern getätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarl —
stellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu. Vertragsabsch ssen.