Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 209. 1918. 1535 
1. 
Der Anbauer 1 ............ 
verpflichtet sich, i"·"·« 
entweder: ) a) für die Ernte 1919 anzubauen 
ha (Feldmark mit Erbsen, . 
ba gErlhwor nmmmit Bohnen 5 · - 
»lis-Feldmark....)mitroten öhren und Karotten aller Art 
einschließlich der kleinen runden Karotten, 
Fha (Feldmark) mit Feeplich! « 
ha Eidmart )) mit Frühweißkohl, 
ha (Feldmark mit Frühwirsingkohl, 
ha (Feldmark) mit Frührotkohl, 
lha (Feldmark ) mit Frühzwiebeln 
und den gesamten Ertrag dieser Flächen, . 
odetx«)sb)vo»nden Erzeugnissen der Ernte 1919 auf den von ihm selbst und den 
mitunterzeichneten Nachbarn (Genossenschaften, Vereinen, Genossenschafts- 
mitgliedern, Vereinsmitgliedern) bewirtschafteten Ländereien 
Erbsen, 
Bohnen ." ) · – 
rote Möhren und Karotten aller Art ein- 
der kleinen runden Karotten, . 
Kohlrabi, « 
Frühweißkohl, 
Frühwirsingkohl, 
Frührotkohl, 
  
    
    
   
........ Frühzwiebeln ç 
frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle ü . 
. . . . . . an den Erwerber nach dessen Anweisung zu liefern. 
92. 
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erfor- 
derlich, in gehhriger Verpackung, zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen. Ver- 
packungsmittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt, aber 
nicht mitgewogen werden. Die im Hoöchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge 
werden im Bedarfsfalle von der für den Anbauort zuständigen Landes-, Provinzial- 
oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 
" - . 
*) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. " 10 2 
**) Die Abmachung darf sich nur auf solche Erbsen= und Bohnenarten beziehen, welche im 
Verzeichds der noachung dori bestimmten Sorten Hülsenfrüchte ekanntmachung des Staats- 
sekretärs des Priegsern5 rungsamtes vom 30. Oktober 1917 im Reichsanzeiger 259) und etwaiaen 
Nachträgen dazu aufgeführt sind. Werden andere Erbsen= oder Bohnenarten? angebaut, so ist die 
eföimigung bes e sd durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst inseweit ur. 
wirksam. . - 
326
	        
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