1686 Nr. 209. 1918.
38.
Die Abnahme durch den Erwerber hat sofort nach der Aberntung zu l
Die Gefahr geht bei Bahn= und Schiffsbeförderung mit der erfolgten F.nrol #an-.
den Erwerber über. 6 ·
§4.
Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werden in diesem Vertrage im
einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise
gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen
Preiskommissionen der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
festgesetzt werden. Diese werden Preise für Erbsen, Bohnen, rote Möhren und Karotten
aller Art einschließlich der kleinen runden Karotten, Kohlrabi, Frühweißkohl, Früh-
wirsingkohl, Frührotkohl und Frühzwiebeln festsetzen ). Bis die zuständigen Preis-
kommissionen Preise beschlossen und nach vorheriger Genehmigung der Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, veröffentlicht haben, gelten die Richtpreise,
welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, noch vor dem
15. März 1919 für jede der vorgenannten Warengattungen festsetzen und öffentlich be-
kanntmachen wird.
In den Preiskommissionen sind die Erzeuger und Verbraucher gleichmäßig ver-
treten. Die Preisfestsetzungen erfolgen nach Bedarf. Der erstmalig von der Kom-
mission festgesetzte Preis jeder Warengattung bedarf der vorherigen Genehmigung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Die so zustandegekommenen
Preise bleiben in Kraft, bis die neu beschlossenen Preise nach Genehmigung der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, veröffentlicht worden sind. Diese
kann den Preiskommissionen verbindliche Anweisungen über die Festsetzung der Preise
erteilen, die festgesetzten Preise abändern, auch selbst die Vertragspreise festsetzen und
veröffentlichen.
· §·5·«-")
Übernimmt der Anbauer die Kosten Unter Berücksichtigung der nebenstehen-
und die Gefahr der Beförderung einschließ•= den Bestimmungen ist der Anbauer ver-
lich des Gewichtsverlustes bis zum Be= pflichtet, .
stimmungsorte sowie den Verkauf der a) gegen Zahlung des Großhandels-
Ware auf eigene Kosten und Gefahr an preises die Ware nach (Ort9:
Kleinhändler oder an Verbraucher, so ht. . zu liefern und dört
er neben dem Erzeugerpreis (§ 4) An- (in der Markthalle, auf dem Markt-
spruch auf Gewährung der am Bestim- platze, in dernr
mungsorte geltenden Großhandelszuschläge Straße, auf dern Platze)
(beim Verkauf an Kleinhändler) oder an Kleinhändler zu verkaufen,
Kleinhandelszuschläge (beim Verkauf an b) gegen Zahlung des Kleinhandels-
Verbraucher), mithin auf Zahlung der preises die Ware in (Ort.::
Großhandels= und Kleinhandelspreise. . . . . in der Markthalle
— — — — —
*) Bei der Festsetzung der Preise wird berücksichtigt werden, daß unter Glas gezogenes Ge-
müse von den Preisfestsetzungen nicht erfaßt wird. - J ..
*“) Dieser Paragraph ist zu durchstreichen, wenn der Anbauer nicht die darin erörterten
Mehrleistungen übernimmt.