Nr. 209. 1918.
Übernimmt der Anbauer nur die Kosten
und die Gefahr der Beförderung einschließ-
lich des Gewichtsverlustes bis zum Bestim-
mungsorte, nicht auch den Verkauf der
Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so
darf er zu dem Erzeugerpreis (§ 4) ledig-
lich einen angemessenen, seinen tatsächlichen
Unkosten entsprechenden Zuschlag verlan-
gen, der geringer sein muß als der Groß-
handelszuschlag, und zwar um denjenigen
Betrag, der durch den Fortfall des Ver-
1537
(Bezeichnung): ............. ,
auf dem Markthallenstande (Bezeich-
nung): „auf dem
Marktplatze (Bezeichnung;: . . ..
t 5r u he.
traße, auf den latze,
in dem Verkaufsladen des .
...... inder......Straße..
zum Verkauf in kleineren Mengen an
Verbraucher zu stellen,
Jc) gegen Zahlung des besonderen Zu-
kaufes der Ware auf eigene Kosten und Ge- schlages die Ware zu liefern
fahr erspart bleibt. Die Höhe des Zu-
schlages wird im Bedarfsfalle von der an m
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwal- an in .
tungsabteilung, festgesetzt. an in
Die Vereinbarung darüber, ob von
einer und von welcher der vorstehenden
beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht
werden soll, hat beim Vertragsabschluß
nebenstehend zu erfolgen.
g.6.
Der Erwerber ist verpflichtet:
a) im Falle des § 3 alsbald nach der Verladung, spätestens zwei Wochen
nach Abgang des Frachtbriefes,
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten
- und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, spätestens eine Woche nach
Empfang den Preis der Ware zu zahlen.
87.
Etwaige Beanstandungen sind von dem Erwerber
a) im Falle des § 3 tunlichst schon bei der Verladung (Übergang der Gefahr),
jedoch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort,
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, unverzüglich nach der Ankunft
an der Empfangsstelle .
durch einen Sachverständigen beqgutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es
besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen
Schadenersatz.
§§ 8. .-
Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher
in Verl etung der Michsstele für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter=
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für