1538 Nr. 209. 1918.
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle RN -.
aus den ertrage einzutreten. flich echte und Pflichten
er Erwerber ist befugt, nach vorheriger Genehmigung der Reichsstell
müse und Obst, Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten us bieseich t
oder teilweise an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er de n
Anbauer zur Zahlung des Übernahmepreises mitverpflichtet. «
§9.
Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen
werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch die den Ver-
waltungsabteilungen der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
angegliederten Schiedsgerichte, in zweiter Instanz, insoweit Berufung zulässig ist, durch
das bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, gebildete Ober-
schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung vom 6. November 1918
(Reichsanzeiger Nr. 268) entschieden.
Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur
Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages (auch im Falle des § 5) für die
gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu
zahlen hat, sofern diese nicht selbst endgültiger Erwerber ist.
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
(Unterschriften:)
Erwerber: Anbauer:
.. . .sssssssssssssss"s
Ort) (Datum) (Ort) (Datum)
. ——— — —
(Stempel)
Genehmigt!“)
Berlin, den
Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Verwaltungsabteilung.
b) für Herbstgemüse.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
1919.
Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertragspreis, so bleibt
der Anspruch des Anbauers auf den höheren Vertragspreis unberührt. Sollte der
*) Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den §§ 1 und 4 vorgedruckten Gemüsearten
und ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abge-
schlossen werden, nicht erforderlich.