Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1640 Nr. 209. 1918. 
- ha (Feldmark) mit Dauerwirsingkohl, 
l-• ha (Feldmark) mit Grünkohl, 
ha (Feldmark. ) mit roten Möhren und Karotten aller Art 
einschließlich der kleinen runden K 
ha Leldmert mit gelben Möhren, arotten, 
.. ha Felbmart mit weißen Möhren, 6 
.-ha (Feldmark. ) mit Herbstzwiebeln 
und den gesamten Ertrag dieser Flächeln), 
oder:') b) von den Erzeugnissen der Ernte 1919 auf den von ihm selbst (und den 
mitunterzeichneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Genosesenschafts- 
mitgliedern, Vereinsmitgliedern") bewirtschafteten Ländereien 
Herbstweißkohl, 
Dauerweißkohl, 
Herbstrotkohl, 
Dauerrotkohl, 
Herbstwirsingkohl, 
Dauerwirsingkohl, 
Grünkohl, 
rote Möhren und Karotten aller Art ein- 
schließlich der kleinen runden Karotten, 
gelbe Möhren, 
weiße Möhren, 
Herbstzwiebeln » 
.freiverladenimBahmpagenoderimSchiffaufderVerladestellein........ 
........... an den Erwerber nach dessen Anweisung zu liefern und bis dahin 
pfleglich aufzubewahren. · Z„ 
Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ablieferungstermin ver- 
einbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Aberntung und dem 1. März 
1920 abzunehmen. Die Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. Bestehen 
im Einzelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so entscheidet hier- 
über die für den Anbauort zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst endgültig. 
  
  
5 2. . 
Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Erwerber über. 
*(— 
— §3. 
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit er- 
forderlich, in gehöriger Verpackung zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen. Ver- 
packungsmittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt, aber nicht 
*) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. 6
	        
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