1542 Nr. 209. 1918.
§ 6.
Für Gemüsearten, welche in den vorstehenden Bestimmungen 1 und 5) ni
vorgedruckt sind, aber Gegenstand dieses Vertrages sein sollen, ben bwhait
Preise, welche indes die zur Zeit der Lieferung festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen
dürfen. Wird daher ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der vereinbarte
Preis, so gilt dieser Höchstpreis und nicht der vereinbarte höhere Preis. Die dem
Vertrage vorgedruckte Preisklausel vom 10. Dezember 1917 findet somit in diesen
Fällen keine Anwendung.
8 7.
Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber tunlichst schon bei
der Verladung (lbergang der Gefahr), jedoch spätestens unverzüglich nach dem Ein-
treffen am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und
dem Anbauer mitzuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf
Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.
88.
Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher
in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen
worden, so ist dieser Kommunalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unter-
schriftliche Vollziehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichsstelle für
Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten
aus dem Vertrage einzutreten.
Der Erwerber ist befugt, nach vorheriger Genehmigung der Reichsstelle für Ge-
müse und Obst, Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz
oder teilweise an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem
Anbauer zur Zahlung des übernahmepreises mitverpflichtet.
§ 9.
Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen,
werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch die den
Verwaltungsabteilungen der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen angegliederten
Schiedsgerichte, in zweiter Instanz, insoweit Berufung zulässig ist, durch das bei der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, gebildete Oberschiedsgericht
nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung vom 6. November 1918 (Reichsanzeiger
Nr. 268) entschieden.
g 10.
Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur
Deckung der Unkosten an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung (so-
fern diese nicht selbst endgültiger Erwerber ist), 8 Pfennige und ferner an die für den