Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1548 
Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: 
Nr. 210. 1918. 
soweit sie nicht in den nachstehenden Bestimmungen geändert 
hoben werden. 4 oder aufge- 
. Zur Herstellung von Mehl sind Roggen und Weizen mindestens bis zu 94 v. H. 
Gerste mindestens bis zu 85 v. H., Hafer mindestens bis zu 50 v. H. aus 
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das die ied uhlen. 
ein Kommunalverband oder ein Selbstversorger zwecks Verwendung zur mensch- 
lichen Ernährung ausmahlen läßt. Sie gelten also nicht für Getreide ((insbe- 
sondere Gerste und Hafer), welches in zulässigem Umfange zur Verwendung als 
Tiersutter verschrotet oder sonst verarbeitet werden soll. Auch wird dadurch 
die Befugnis der landwirtschaftlichen Selbstversorger zur Herstellung von Schrot, 
Graupen, Grütze oder Flocken aus den ihnen zur menschlichen Ernährung be- 
lassenen Mengen an Gerste und Hafer nicht berührt. # 
Dagegen ist es — abgesehen von dem Fall unter V — unzulässig, die 
Ausmahlung von Weizen in der Weise zu bewirken, daß zunächst ein sogenanntes 
Vordermehl niedrigerer Ausmahlung gezogen, also ein Auszugsmehl herge- 
stellt wird. 
Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden darf, 
beträgt vom 1. Dezember 1918 ab bis auf weiteres 1680 gr Grobmehl oder die 
diesem Gewicht entsprechende Menge von Backwaren — ogl. IV —. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorlchreiben, daß auf eine 
Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl bezogen werden darf. 
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis zu 
5 v. H. zugesetzt werden darf, « 
b)gemischtesBrotausZJ3RoggengrobmehlundIszeizengrobmehh 
c)Weizenschrotbrot(einschließlichSemmeln). 
Bei der Bereitung dieser Backwaren muß nach näherer Bestimmung der 
Kreisbehörden auch Kartoffel verwendet werden. 
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt: 
a) für Roggengrobbrt 2359 gr und 760 gr 
b) für gemischtes Bt 2324 „ „ 750 „ . 
) für Weizenschrotbrtt 2289 „ „ 81075 gr. 
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichts zulässig. 
Die Brotgewichte von 2359, 2324 und 2289 gr — zu a, b und c — 
entsprechen einem Gehalte von 1680 gr Grobmehl, die Brotgewichte von 760 gr 
und 750 gr — zu a und b — einem Gehalte von 525 gr Grobmehl, das Gewicht 
von 81,75 — zuc — einem Gehalte von 60 gr Grobmehl. 
Es darf auch Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der nach Ge- 
wicht zu verkaufen ist, und zwar ist für die auf der Brotkarte angegebenen Grob- 
mehlmengen das gleiche Gewicht an Zwieback zu verabfolgen. 
V. Zur Verwendung für Kranke kann ein Weizenauszugsmehl, welches an 3%½ ge- 
ogen ist, hergestellt werden. Das danach fallende von 4 bis 94% 
ehl ist als 94prozentiges Mehl zu verwenden. 
r gezogene
	        
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