Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 210. 1918. 1549 
Zur Herstellun 
g. und Abgabe 
geele und 
Abgabe von Mehl und Den eisbehörde für Volksernä eine besondere Ge- 
· ckwakel ernährung erforderlich. Di 
auf Grund einer einge ackwaren solcher Art darf aber nur für K u 
heitliches Muster ing hend begründeten ärztlichen Bescheini ir Kranke und nur 
er Landesbehörde fü Teinigung, für die ein ein- 
zugelassen werden. Die nä örde für Volksernährung vor i ; 
Diese haben ihrerfeii ie nähere Regelung bleibt den Krei 9 vorgeschrieben ist, 
3 durch Vermi n Kreisbehörden überlassen 
der Reichsgetreideftelle die E mittlung der Landesbehörde beim Direktorium 
» laubnis örde beim Direktorium 
erwirken, welche aber nur t 6 zur Herstellung von Weizenauszugs 
höchstens bis zu 2½0 de in ganz beschränktem Umfange und wan u9 mehlen“ 
tigten Bea s#enn. monatiche Bedarfsanteils ihrer vrrit 
Für eine Wochenkopf " 
fmenge v .. 
* Auszugsmehl zu 3 Proent n "6 n it eine Wengegon 
zent oder anderweitig ausgemahlenem Weizenm ie Herstellung von zu 75 Pro- 
ot oder zur Verteilung an Kranke ist nicht us Vereitung von Kranken- 
Selbstversorger können von den Kreisbehörd . 
erwerben unter der Bedingung, daß sie ein 154 en Krankenbrot oder zmehl 
die Kreisbehörde bezw. an giadaß Sicinehentprechere Menge Brotgetreide 
uszugsmehl sind 1,065 kg Brotgetreide zu inte Sielle liesern. Für 1 18 
VI. Die Kreisbehörden haben nach Maßgabe der 85 59 - 
getreideordnung Höchstpreise für di . «.unteraund60derReichs- 
fest „ für die Abgabe von Mehl und Br 
zusetzen. Die festgesetzten Preise sind nd Brot an Verbraucher 
#n. His Vrazkunten ind wch se sind der Landesbehörde mitzuteilen 
" n sind nach dem i « 
und auszugeben. Sie r*5 in der Anlage A abgedruckten Muster herzustellen 
— zu vgl. Anlage B — auch suher enhende Vermehrung der Abschnitte 
Fall jeder Abschnitt die Woche angeben, surpchen lauten, ge muß in solchem 
VII geren Zeitraum als für 4 Wochen dürsen keine Brerchiten aoxe N 
I. Die Zusatzbrotkart ü gegeben werden. 
Drt Nsa r ren haben über 262,5 gr Grobmehl oder die entsprechenden 
Sie können ungeteilt fo · 
schnitten versehen uungeteis über die ganze Wochenmenge lauten oder mit Ab- 
Hinsichtlich der Brotzulagen gelten die folgenden Anordnungen: 
1. Schwerarbeiter welche bisher woöchentlich eine Zusabrot! rte ũb 
„5 gr Grobmehl erhalten konnten, erhalten keine Zul Ebnehr. 
2. Schwerarbeit i Zulage mehr. 
eiter, welche bisher zwei Zusabbrotkarten erhalt 
erhalten eine wöchentliche Zulage von 262,5 gr s- 
3. Schwerstarbeiter erhalten neben der Scerarbeite ulage ei ei 
w Zulage bis zu 525 gr Grobmehl auf den Kopf und dis Wiche weitere 
er den Begriff der Schwerst= und Schwerarbei · « 
» , ,- eiter ent i 5 
1n Volksernährung nach den Grundsätzen des zbrchret die bn seh 
ntscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. # 
332°
	        
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