Nr. 210. 1918. 1549
Zur Herstellun
g. und Abgabe
geele und
Abgabe von Mehl und Den eisbehörde für Volksernä eine besondere Ge-
· ckwakel ernährung erforderlich. Di
auf Grund einer einge ackwaren solcher Art darf aber nur für K u
heitliches Muster ing hend begründeten ärztlichen Bescheini ir Kranke und nur
er Landesbehörde fü Teinigung, für die ein ein-
zugelassen werden. Die nä örde für Volksernährung vor i ;
Diese haben ihrerfeii ie nähere Regelung bleibt den Krei 9 vorgeschrieben ist,
3 durch Vermi n Kreisbehörden überlassen
der Reichsgetreideftelle die E mittlung der Landesbehörde beim Direktorium
» laubnis örde beim Direktorium
erwirken, welche aber nur t 6 zur Herstellung von Weizenauszugs
höchstens bis zu 2½0 de in ganz beschränktem Umfange und wan u9 mehlen“
tigten Bea s#enn. monatiche Bedarfsanteils ihrer vrrit
Für eine Wochenkopf "
fmenge v ..
* Auszugsmehl zu 3 Proent n "6 n it eine Wengegon
zent oder anderweitig ausgemahlenem Weizenm ie Herstellung von zu 75 Pro-
ot oder zur Verteilung an Kranke ist nicht us Vereitung von Kranken-
Selbstversorger können von den Kreisbehörd .
erwerben unter der Bedingung, daß sie ein 154 en Krankenbrot oder zmehl
die Kreisbehörde bezw. an giadaß Sicinehentprechere Menge Brotgetreide
uszugsmehl sind 1,065 kg Brotgetreide zu inte Sielle liesern. Für 1 18
VI. Die Kreisbehörden haben nach Maßgabe der 85 59 -
getreideordnung Höchstpreise für di . «.unteraund60derReichs-
fest „ für die Abgabe von Mehl und Br
zusetzen. Die festgesetzten Preise sind nd Brot an Verbraucher
#n. His Vrazkunten ind wch se sind der Landesbehörde mitzuteilen
" n sind nach dem i «
und auszugeben. Sie r*5 in der Anlage A abgedruckten Muster herzustellen
— zu vgl. Anlage B — auch suher enhende Vermehrung der Abschnitte
Fall jeder Abschnitt die Woche angeben, surpchen lauten, ge muß in solchem
VII geren Zeitraum als für 4 Wochen dürsen keine Brerchiten aoxe N
I. Die Zusatzbrotkart ü gegeben werden.
Drt Nsa r ren haben über 262,5 gr Grobmehl oder die entsprechenden
Sie können ungeteilt fo ·
schnitten versehen uungeteis über die ganze Wochenmenge lauten oder mit Ab-
Hinsichtlich der Brotzulagen gelten die folgenden Anordnungen:
1. Schwerarbeiter welche bisher woöchentlich eine Zusabrot! rte ũb
„5 gr Grobmehl erhalten konnten, erhalten keine Zul Ebnehr.
2. Schwerarbeit i Zulage mehr.
eiter, welche bisher zwei Zusabbrotkarten erhalt
erhalten eine wöchentliche Zulage von 262,5 gr s-
3. Schwerstarbeiter erhalten neben der Scerarbeite ulage ei ei
w Zulage bis zu 525 gr Grobmehl auf den Kopf und dis Wiche weitere
er den Begriff der Schwerst= und Schwerarbei · «
» , ,- eiter ent i 5
1n Volksernährung nach den Grundsätzen des zbrchret die bn seh
ntscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. #
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