1560 Nr. 213. 1918.
82.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson.
(2) Bekanntmachung vom 28. November 1918, betreffend Wahlen zu dem
Bürgervertretungen.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 23. November 1918 (Rbl. Nr. 207
S. 1529 ff.) wird hierdurch angeordnet, daß in allen Städten sobald wie möglich,
spätestens am 29. Dezember 1918, unter Anmendung der durch die erwähnte
Bekanntmachung veröffentlichten Richtlinien Neuwahlen zu den Bürgervertre-
tungen stattzufinden haben. Diese Richtlinien werden hierdurch dahin ergänzt,
daß der Empfang von-Armenunterstützung keinen Einfluß auf die Wahlberechti-
gung haben darf, daß die Wahlzeit auf die Tageszeit von 9—5 Uhr festgesetzt
werden muß und daß nur solche Stimmzettel gültig sind, die mit einem der ein-
gereichten Wahlvorschläge genau übereinstimmen. Für das Wahlverfahren
haben die Magistrate die für die Wahl zum Bürgerausschuß der Stadt Schwerin
zu erlassenden Vorschriften, die ihnen in Kürze zugehen werden, entsprechend an-
zuwenden. Die Wählerlisten sind sofort aufzustellen, die Frist für ihre Aus-
legung braucht nicht mehr als eine Woche zu betragen; auch sonst dürfen die in
den Vorschriften für die Stadt Schwerin vorgesehenen Fristen erforderlichenfalls
verkürzt werden.
Schwerin, den 28. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff. Erdmann. Sivkovich. Starosson.
(3) Bekanntmachung vom 28. November 1918, betreffend Petroleum.
Die Befugnisse der Landeszentralbehörde aus § 6 der Bundesratsverord-
nung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleum-
bestände vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 1. Mai 1916 und 19. Oktober
1917 (ReGBl. 1915 S. 420, S. 683, 1916 S. 350 und 1917 S. 905) in der