Nr. 213. 1918. 1563
G) Bekanntmachung vom 28. November 1918, betrefsend Meldepflicht für
gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Kohle, Koks und Briketts monat-
lich im Dezember 1918.
Nachstehende, in Nr. 272 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 6. d. Mts.,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle,
Koks und Briketts monatlich im Dezember 1918 wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. Kriegswirtschaftsstelle im Sinne der Bekanntmachung ist die
Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) hierselbst.
Schwerin, den 28. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle,
Koks und Briketts monatlich im Dezember 1918.
Auf Grund der 9§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit
Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung
eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Brennstoffe dürfen im Januar 1919 nur bezogen werden, wenn der gewerb-
liche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Be-
kanntmachung über die Meldepflicht im Dezember 1918 pünklich nachgekommen ist.
2. Brennstoffe dürfen im Januar an einen meldepflichtigen Verbraucher un-
mittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im De-
zember die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
3. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis
spätestens 5. Dezember erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung
von Aushilfslieferungen siehe § 3a1.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur allmonatlichen Meldung verfpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher
(natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt. oder bei nicht dauernd
mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens