1664 Nr. 213. 1918.
10 t (1 t = 1000 kg = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land-
absatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt
ist oder die infolge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoff-
zufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres
I1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben C(siehe
38). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlichrecht-
lichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften
Straßenbahnen) sind meldepflichtig. - «
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
J) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum-
heizungskohle);
eR.) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als De-
putatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbst-
verbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
proouktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren
wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer
gehörige Zechenanlage errichtet sind;
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von
dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbst-
ständigen gewerblichen Unternehmens sind;
8) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh-
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu-
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
lürnie Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
§ 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer
Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts,
Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der
Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete
rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-
Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen.
) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hferdurch nicht berührt.