1566 Nr. 213. 1918.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich
der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
§* 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflich-
tige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen,
so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh-
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten.
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den
ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe
§5 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“.
Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit
derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 69)
u senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte
an den „Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere fünfte
Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamtstellen erhältlichen
Meldekartenheften enthalten. "
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Ver-
teilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62,
Kurfürstenstraße 117“, zu senden.
g 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle') aus Ober= und Niederschlesien: #„
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W.8,
Unter den Linden 32.
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.