Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

— 
10. 
11. 
Nr. 213. 1918. 1567 
Für Ruhrkohle ): 
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikät in Essen. 
Für Steinkohle") aus dem Aachener Revier: 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des A 
Reviers in Kohlscheid en Aachen). hlengruben des Aachener 
Für die Steinkohle") aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen 
alz 
Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevjer in Saarbrücken 3 
Kaiserstraße 27 . oe er in Scarbrucen 5 
Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von 
sächsischer Braunkohle #): 
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe 
in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 
Flür die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Elbe), mit Ausnahme der 
unter 7 genannten: 
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau 
in Halle a. S., Landwehrstraße 2. 
Für Braunkohle s) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum 
Sachsen-Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) 
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle"): 
Kohlenausgleich Dresden, Linjenkommandantur E, Dresden. 
Für rheinische Braunkohle 1), Braunkohle ) der Grube Gustav bei Det- 
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und Hessen: 
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergdau in 
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7. 
.Für Stein-*) und Braunkohle f) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte 
Kohle"#): 
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstraße 16. 
Für Steinkohle') des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): Z 
Amtliche Verteilung siele Har die Steinkohlengruben des Deisters und 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister 
Für Gaskoks“) siehe § 5 IV. 
5 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift 
(Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen 
Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen 
  
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. 
) Auch 
Braunkohlenbriketts, Naßprehsteine und Grudekoks 
*# Auch Gaskoksgrus, lösche und dergleichen Mbfoallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts. 
336
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.