1668 Nr. 213. 1918.
Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs-
wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine
Gebühr von 0,25 = für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß
§s 51I sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,30 X vorgesehen. Auch die
etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 513 und 4, § 5 fl und g'92)
sind dort für 0,05 A das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen
Teilen des gleichen Orts, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflich-
tiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen ge—
hört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes
gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen wor-
den, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu
durchkreuzen.
§5 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem
Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an
einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§* 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten
Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers
einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis
sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche,
Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskurtell
oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der
neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der ur-
schriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf-
geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschrift-
liche Karte ist bis zum 1. April 1919 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Verbraucher Brennstof
abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und