Nr. 213. 1918. 1569
gemäß §591 von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die
Einzelheiten dieser Meldung sind durch die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der
Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer“ vom 21. Juni
1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen berieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69),
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungsmäßigen Mo-
natsmeldekarte (§ 1 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen
Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die
Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zu-
lässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders
wichtigen Grundes erteilt.
Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle von solchen Aushilfs-
lieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung der entsprechenden Menge bei dem
ständigen Lieferer (Händler).
Auf § Zal (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen
eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher
sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der
Kriegsamtstelle vorliegt.
Die Kriegsamtstelle benachrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amtliche
Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen
Lieferer (Händler) veranlaßt. #
3. Ein Hauptlieferer (5 91) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wich-
tigen, Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß
§ 91 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern ).
Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige
Meldekarte vorgelegen haben muß (1,2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige
Mitteilung des Hauptlieferers. ç ç ç
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bis 4 stattfindenden Lieferun-
gen ist in §. 3 a und § 93 geregelt.
6) Eire Abänderung bestehender Lieserungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht be-
günstigt werden,
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