Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1572 Nr. 213. 1918. 
gelangen werden, so bestimmen die unterzeichneten Ministerien zur Ausführung 
und Ergänzung obiger Verordnung folgendes: 
1. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß die Mannschaften 
soviel wie möglich in Massenquartieren (Schulen, Turnhallen, Tanz- 
sälen usw.) mit zulänglichen Schlafstellen und mit ausreichenden 
Einrichtungen für Pflege der Reinlichkeit und Beseitigung der Abfall- 
stoffe untergebracht werden. 
Die Benutzung von Bürgerquartieren soll solange wie möglich 
vermieden werden. Bürgerquartiere dürfen daher zur Unterbringung 
erst herangezogen werden, wenn alle für Massenquartiere in Betracht 
kommenden Räumlichkeiten (alle Schulen, Turnhallen, Tanzsäle usw.) 
belegt sind. 
2. In jeder größeren Gemeinde, jedenfalls in allen Städten, sind An- 
lagen zu schaffen bezw. bereitzustellen, in denen eine Reinigung und 
Entlausung der vom Kriegsschauplatze Heimkehrenden erfolgen kann, 
sofern diese nicht seitens der Militärbehörden geschaffen sind. Zu 
diesem Zwecke sind die Desinfektionsapparate und öffentlichen und 
privaten Badeanstalten heranzuziehen. Auf die mittels Rund- 
schreibens vom 18. September 1915 mitaeteilte Zusammenstellung 
einiger Verfahren zur Vertilaung von Kleiderläusen (Verlag von 
Julius Springer, Berlin W. 9P, Linkstr. 23/24) wird hingewiesen. 
« WegenderEinrichtungbebelfsmäßiqerEntlaufunasanftalten 
wollen sich die Ortsobrigkeiten mit den zuständigen Kreisärzten in 
Verbindung setzen. 
3. Die Ortsobrigkeiten haben in geeigneter Weise bekannt zu geben, daß 
alle Angehörigen des Heeres und der Marine, die vor ihrer Entlassung 
einer ärztlichen Untersuchung und Entlausung nicht unterzogen 
wurden, sich sofort bei ihnen zu melden haben. Sie haben diese so- 
dann einem Arzte zur Untersuchung zuzusenden bezw. dessen Zu- 
ziehung zu veranlassen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung 
des Vorhandenseins übertragbarer Krankheiten, namentlich auch von 
Geschlechtskrankheiten, und von Ungeziefer zu erstrecken. 
Mit Ungeziefer Behaftete sind schleunigst zu entlausen, für Kranke 
und Krankheitsverdächtige sind, sofern eine Absonderung geboten er- 
scheint, Krankenpflegeräume in Anstalten und in geeigneten Gebäuden 
zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist Kranken-, Krankheits= und 
Ansteckungsverdächtigen gegenüber nach den lestehenden Vorschriften 
zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.