Nr. 213. 1918. 1573
4. Läßt sich die Unterbringung der Heeres= usw. Angehörigen in Bürger-
quartieren nicht vermeiden, so ist zu verlangen, daß die Einquartierten
einen gesonderten Schlafraum, zum mindesten eine eigene Schlasstätte
und besondere Waschgelegenheit erhalten. Dieses Verlangen ist den
Quartierzetteln aufzudrucken.
Damit beim Auftreten von Krankheitsfällen bei den Einquartierten
alsbald ärztlicher Beistand erlangt werden kann, ist Vorkehrung zu
treffen, daß Arzte zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten zu
erreichen sind. Die Zeiten und Orte sind öffentlich bekannt zu geben.
6. Zu den Angehörigen des Heeres gehören auch die Personen des sog.
Heeresgefolges, von denen zu befürchten ist, daß sie von den militä-
rischerseis angeordneten Maßnahmen nicht betroffen werden. Auf sie
ist daher besonders zu achten.
Die Bevölkerung ist darauf aufmerksam zu machen, daß sie zu
ihrem eigenen Schutze sich bei jedem unmittelbar vom Kriegsschauplatz
in den eigenen oder in einen fremden Haushalt einkehrenden Heeres-
angehörigen vergewissern soll, ob er ärztlich untersucht und von Un-
geziefer befreit ist und, wenn das nicht der Fall ist, dahin wirken muß,
daß er sich alsbald an zuständiger Stelle meldet.
Schwerin, den 27. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsche Ministerien,
Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten. des Innern.
Sivkovich. Dr. Wendorff.
(8) Bekanntmachung vom 19. November 1918, betreffend die Anlegung voW#
Mündelgeld bei der Ersparnisanstalt in Grabom, städtische Sparkasse.
Die „Ersparnisanstalt in Grabow, städtische Sparkasse“ — vgl. die Be-
kanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. v. Mts. — Rbl. Nr. 190
S. 1469 u. flg. — wird auf Grund des § 1807 Nr. 5 des BGB. und des § 232
der Ausführungsverordnung zu demselben vom 9. April 1899 zur Anlegung von
Mündelgeld für geeignet erklärt.
Schwerin, den 19. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Justizministerium.
Im Auftrage: Heuck.
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