1576 Nr. 214. 1918.
Da die Verordnung sich nicht auf Arheitslosenfürsorge beschränkt, sondern
Erwerbslosenfürsorge vorschreibt, läßt sie erkennen, daß nicht nur Arbeitnehmer
sondern auch Angehörige selbständiger Berufe, z. B. Handwerker, bei Zutreffen
der Voraussetzungen der Verordnung Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge haben.
Träger der Fürsorge sind (siehe unten zu § 2) die Bezirke der Kommunal=
verbände. Ihre Sache ist es, im Rahmen der Verordnung umgehend die Rege-
lung im einzelnen vorzunehmen. Keinesfalls dürfen Erwerbslose
darunter leiden, daß die endgültige Regelung noch nicht
abgeschlossen ist; gegebenenfalls wird vorläufig und ausreichend zu helfeu.
sein.
Es wird erwartet, daß die Bezirke der Kommunalverbände sich bei der all-
gemeinen Regelung der Fürsorge, insbesondere bei Bestimmung der Höhe der
Unterstützung, und bei der Durchführung der Fürsorge jeder Engherzigkeit ent-
halten. Die Erwerbslosenhilfe darf allerdings nicht dazu ausarten, gewollte
Arbeitslosigkeit und Trägheit zu fördern, und eine scharfe Kontrolle zur Verhinde-
rung solchen Mißbrauches muß einsetzen. Aber es wird unbedingt dafür
Sorge zu tragen sein, daß die unverschuldet Erwerbslosen
vor Notgeschützt sind.
II. Im einzelnen.
Gemeinden im Sinne der Verordnung sind die Bezirke der Kommunal=
verbände nach Maßgabe der Verordnung, betreffend Kommunalverbände vom
29. Juni 1917 (Rbl. Nr. 112), insbesondere die Städte für ihr Gebiet.
Zu § 3.
Kommunalaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung ist die Mecklenburg-
Schwerinsche Gewerbekommission zu Schwerin.
Zu § 4.
Anträge auf Bewilligung einer Erhöhung der Reichsbeihilfe für leistungs-
schwache Kommunalverbandsbezirke sind durch Vermittlung des unterzeichneten
Ministeriums an das Reichsschatzamt zu richten.
Zu § 5.
Absatz 2 bezieht sich gleichmäßig auf Kriegsteilnehmer und andere Erwerbs-
lose.
Von einem Zwang gegen Erwerbslose zur Rückkehr in den früheren Wohn-
ort ist abgesehen, es ist aber dringend erwünscht, daß die werktätige Bevölkerung