Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1578 Nr. 214. 1918. 
Zu 89. 
Wenn auch die Bestimmung der Höhe der Unterstützung grundsätzlich dem 
Kommunalverbandsbezirk überlassen ist, so muß doch durch geeignetes Einver- 
nehmen der Bezirke vermieden werden, daß bei gleichliegenden Verhältnissen oder 
einheitlichen Wirtschaftsgebieten unberechtigte Verschiedenheiten beschlossen 
werden. 
Als Minde stunterstützungsbetrag kommt nach der Verordnung der Orts- 
lohn nach der Reichsversicherungsordnung in Betracht (Rbl. 1913 Nr. 40). 
Der Erlaß einer Anordnung aus § 17 Satz 2 der Verordnung ist vorgesehen. 
Falls der Erwerbslose Familienmitglieder zu unterhalten hat, muß die 
Unterstützung über den Mindestunterstützungsbetrag hinaus angemessen erhöht 
werden. Wie die Erhöhung nach der Zahl der Familienmitglieder zu staffeln 
ist, wird ebenfalls für die einzelnen Wirtschaftsgebiete möglichst nach gleichen 
Richtlinien zu bestimmen sein. Dasselbe gilt für die Dauer der Karenzzeit. 
Die Übernahme der Krankenkassenbeiträge für die Erwerbslosen wird im 
Interesse der Kommunalverbandsbezirke liegen. 
Kriegsteilnehmer, deren Familien noch Familienunterstützung beziehen, 
sind im Falle der Erwerbslosigkeit von der Erwerbslosenunterstützung für ihre 
Person nicht auszuschließen. 
Zu § 10. 
Insoweit geeignete Ausbildungsmöglichkeit besteht, wird es sich sehr emp- 
fehlen, bei jugendlichen Erwerbslosen, insbesondere auch bei jugendlichen Ar- 
beiterinnen, die Gewährung der Unterstützung von der Benutzung der Ausbil- 
dungsgelegenheit abhängig zu machen. 
Zu § 13. 
Die „Regelung“ der Erwerbslosenfürsorge ist Sache der zuständigen Or- 
gane der Kommunalverbandsbezirke; diese haben aber — abgesehen von den 
Städten — bei der Regelung die Fürsorgeausschüsse zur Beschlußfassung zuzu- 
ziehen. Die „Durchführung“ der Fürsorge im Rahmen der von den Kom- 
munalverbandsbezirken erlassenen Ordnung obliegt den Fürsorgeausschüssen. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Bestellung und 
Geschäftsführung der Fürsorgeausschüsse hat der Kommunalverbandsbezirk zu 
treffen. Bei Auswahl der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind 
Wünsche der Berufsverbände zu berücksichtigen.
	        
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