Nr. 215. 1918. 1583
lung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen — RGl. S. 1117
— wird bestimmt, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmi-
gung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung
gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk die Haus-
schlachtung stattgefunden hat, ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen.
erklärt werden kann. «
DiesiVerfallerklärungUnddiezuihrerDurchführungerforderliche-Zwangs-
vollstrechung erfolgt im Verwaltungswege durch die Kreisbehörde des im Abs. 1
bezeichneten Kommunalverbandes. Die Verfallerklärung durch die Kreis-
behörden unterbleibt, wenn bereits eine — wenn auch noch nicht rechtskräftige
— gerichtliche Einziehung oder eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlag-
nahme nach § 94 der Strafprozeßordnung stattgefunden hat.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 29. November 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
(4) Bekanntmachung vom 2. Dezember 1918, betreffend Lieferungsverträge
von Früh= und Herbstgemüse aus der Ernte 1919 nebst Schiedsgerichtsordnung.
Nachstehende, in Nr. 281 des Deutschen Reichsanzeigers veröffenlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu. Berlin vom 22. No-
vember 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Bekannt-
machung vom 6. November d. Is. ist im Regierungsblatt Nr. 209 ver-
äffentlicht.
Schwerin, den 2. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst
vom 6. November 1918, abgedruckt im Reichsanzeiger 268 vom
12. November 1918, wird in folgender Weise ergänzt:
339