Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  15.  1918.  107

§  6.

Gegen  die  Entscheidung  des  Versicherungsträgers  ist  binnen  einem  Monat  nach
Zustellung  Einspruch  bei  dem  in  8  3  Abs.  2  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Oberversicherungsamt
  (Spruchkammer)  zulässig.  ***

Das  Oberversicherungsamt  entscheidet  endgültig.

87.
Die  Entscheidung  muß  den  Vermerk  enthalten,  daß  sie  endgültig  wird,  wenn  der
Verletzte  nicht  binnen  einem  Monat  nach  ihrer  Zustellung  den  Einspruch  bei  dem  Oberversicherungsamt
  einlegt.  Das  für  den  Einspruch  zuständige  Oberversicherungsamt  ist
zu  bezeichnen.  88  ·

DieEntscheidungistdemsVerletztenzuzustellen.D«ie§§135,136derReichs--versicherungsordnung
  gelten  entsprechend.

89.
8  1302,  8  1303  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  entsprechend.

8  10.
Für  die  Einlegung  des  Einspruchs  gelten  §  124  Abs.  1,  8  125,  8  127,  8.  128  Wf.  2
und  die  88  129  bis  134  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

8  11.

Für  das  Verfahren  über  den  Einspruch  gelten  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  über  das  Spruchverfahren  vor  dem  Versicherungsamt  entsprechend,  soweit
  nicht  die  §§  1684  bis  1686  und  1690  bis  1692  der  Reichsversicherungsordnung
etwas  anderes  vorschreiben.

8  12.

Die  Zahlungsanweisung  erfolgt  getrennt  von  der  Rente  durch  den  Vorsitzenden

des  Organs,  das  für  die  Anweisung  der  Pente  zuständig  ist,  nach  anliegendem  Muster  Ug.

§  13.
über  die  Zulageanweisungen  ist  eine  Liste  zu  führen,  aus  der  die  bis  zum  Jahresschlusse
  zu  erwartende  Sollzahlung  zu  ersehen  ist.

14.

Die  Zulagen  an  Empfänger  in  Landbestellbezirken  werden  ohne  Bestellgebühr
durch  Briefträger  ausgezahlt,  wenn  der  Empfänger  seine  Unfallrente  auf  diesem  Wege
ausgezahlt  erhält.

Der  Empfänger  ist  hierauf  bei  der  Zustellung  der  Nachricht  über  die  Gewährung
der  Zulage  hinzuweisen.

*  15.

Die  Quittungen  der  Empfänger  sind  nach  anliegendem  Muster  U  11  auszufertigen.
Zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  genügt  die  Beidrückung  des  Dienstsiegels  einer  zur