Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1710  Nr.  231.  1918.

schläge  mit  den  Stimmzetteln  nach  Schluß  der  Abstimmung  darf  die  Wahlurne
uht  wieder  geöffnet  werden.

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die
nur  durch  das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind,  oder
durch  Vorrichtungen  an  einem  oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten
Nebentischen  Vorsorge  dgfür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet
  in  den  Umschlag  legen  kann.

Je  ein  Abdruck  der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1918,  Rbl.  Nr.  219
S.  1603  ff.,  dieser  Wahlordnung  und  der  nach  §.  28  für  den  Wahlkreis  erlassenen
  Bekanntmachung  ist  im  Wahlraum  auszulegen.

834.

Die  Stimmzettel  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  versehen  sein;  sie  sollen
9:12  Zentimeter  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein  und  sind  vondem
  Wähler  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen  Umschlag,  der  sonst
kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge  sollen  12:  15  Zentimeter
  groß  und  aus  undurchsichtigem  Papier  hergestellt  sein;  sie  werden  den
Wahlvorständen  geliefert  und  sind  im  Wahlraum  in  der  erforderlichen  Zahl
auszulegen.

Im  Wahlraum  dürfen  Stimmzettel  weder  aufgelegt  noch  verteilt  werden.

8  35.

Die  Wahlhandlung.  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den  Schriftführer
  und  die  Beisitzer  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  verpflichtet  und  so  den
Wahlvorstand  bildet.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  3  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.  Der  Wahlvorsteher  und  der  Schriftführer
dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen;  verläßt  einer
von  ihnen  vorübergehend  den  Wahlraum,  so  ist  mit  seiner  Vertretung  ein  anderes
  Mitglied  des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

36.
Feder  hat  Zutritt  zum  Wahlraum.  Ansprachen  darf  niemand  darin  halten.
Nur  der  Wahlvorstand  darf  über  das  Wahlgeschäft  beraten  und  beschließen.
Der  Wahlvorstand  kann  jeden  aus  dem  Wahlraume  verweisen,  der  die  Ruhe
und  Ordnung  der  Wahlhandlung  stört;  ein  Wahlberechtigter  des  Stimmbezirks,
der  hiervon  betroffen  wird,  darf  vorher  seine  Stimme  abgeben.