1754 Nr. 236. 1918.
von Untersuchungen vorsieht, werden die Strafregisterbehörden von den Gerichts-
herren Nachrichten mittels des Vordrucks E erhalten, die von den sonst üblichen
darin abweichen, daß sie nicht die Mittcilung von einer Verurteilung, sondern
nur von dem Schweben einer Untersuchung enthalten. Dem Ersuchen der
Militärbehörden um Mitteilung künftiger Bestrafungen ist in diesen Fällen in
gleicher Weise wie in den sonstigen Anwendungsfällen des Vordrucks E zu ent-
sprechen. 6
2. Auf die Löschung nach § 6 der militärischen Amnestie findet die Bestim-
mung unter III 1 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1918 ent-
sprechende Anwendung.
Schwerin, den 24. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Justizministerium.
Henck.
(2) Bekanntmachung vom 23. Dezember 1918, betreffend Entlohnung der Ar-
beiter bei unfreiwilligen Feierschichten infolge Kohlenmangels.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 22. März 1918, betreffend Ent-
lohnung der Arbeiter bei unfreiwilligen Feierschichten infolge Kohlenmangels,
Rbl. 1918 Nr. 60 S. 435, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1918 beschlossen hat (vgl. Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1918 Nr. 23), die Bestimmungen über die Bereit-
stellung von Reichsmitteln für die Entschädigung der infolge Kohlenmangels
feiernden Arbeiter und Arbeiterinnen kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs= und
Ernährungsindustrie vom 31. Januar 1918, Rbl. 1918 Nr. 60 S. 435 wie
folgt zu ändern:
In Nr. 2 der Bestimmungen vom 31. Januar 1918 ist statt „31. März
1918“ zu setzen: „30. September 1918“.
Weiter hat das Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung folgendes
bestimmt:
Auf Grund des Erlasses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom
12. November 1918 wird verordnet, was folgt: