1756 Nr. 236. 1918.
Nachtrag
zu den Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung vom 3. Januar 1918
(Rol. S. 7) über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer In-
validen-, Witwen= oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung vom 5. Ja-
nuar 1918 (Amtliche Nachrichten des R.-B.-A. 1918 S. 164, Nr. 5 des Deut-
schen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 7. Januar 1918).
Vom 18. Dezember 1918 — II 6792 —.
Mit Rücksicht auf die Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen an
Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwer-Rente aus der Invalidenversiche-
rung vom 12. November 1918 (RG l. S. 1310) und die Verordnung über die Gewäh-
rung von Zulagen an Empfänger einer Altersrente aus der Invalidenversicherung vom
14. Dezember 1918 (RGl. S. 1429) werden die Ausführungsbestimmungen vom
5. Januar 1918 geändert, wie folgt:
1. § 1 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
Die Zulage in Höhe von 8¾ wird Empfängern einer Invaliden-, Kranken= oder
Altersrente, die Zulage in Höhe von 4 J4 Empfängern einer Witwen= (Witwer-) oder
Witwenkrankenrente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Auslande auf-
halten. Die Zulage zur Invaliden-, Kranken-, Witwen-(Witwer-) oder Witwenkranken-
rente ird vom 1. Februar 1918, die Zulage zur Altersrente vom 1. Januar 1919 ab
gezahlt.
II. In den § 3 Abs. 1 Satz 1 wird hinter K6 „A6ß6“ eingesetzt.
III. Im § 4 letzter Satz werden die Worte „Alters= oder“ gestrichen.
IV. In den § 5 Abs. 1 Satz 1 wird hinter Kranken-, „Alters-“, eingesetzt.
V. Der letzte Satz des § 5 Abs. 2 erhält nachstehende Fassung:
Dies findet siungemäß Anwendung, wenn an die Stelle einer Rente eine andere
Rente tritt.
Berlin, den 18. Dezember 1918.
Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Dr. Kaufmann.