Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1756 Nr. 236. 1918. 
Nachtrag 
zu den Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 
(Rol. S. 7) über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer In- 
validen-, Witwen= oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung vom 5. Ja- 
nuar 1918 (Amtliche Nachrichten des R.-B.-A. 1918 S. 164, Nr. 5 des Deut- 
schen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 7. Januar 1918). 
Vom 18. Dezember 1918 — II 6792 —. 
Mit Rücksicht auf die Verordnung über die Weitergewährung von Zulagen an 
Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwer-Rente aus der Invalidenversiche- 
rung vom 12. November 1918 (RG l. S. 1310) und die Verordnung über die Gewäh- 
rung von Zulagen an Empfänger einer Altersrente aus der Invalidenversicherung vom 
14. Dezember 1918 (RGl. S. 1429) werden die Ausführungsbestimmungen vom 
5. Januar 1918 geändert, wie folgt: 
1. § 1 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
Die Zulage in Höhe von 8¾ wird Empfängern einer Invaliden-, Kranken= oder 
Altersrente, die Zulage in Höhe von 4 J4 Empfängern einer Witwen= (Witwer-) oder 
Witwenkrankenrente gewährt, sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Auslande auf- 
halten. Die Zulage zur Invaliden-, Kranken-, Witwen-(Witwer-) oder Witwenkranken- 
rente ird vom 1. Februar 1918, die Zulage zur Altersrente vom 1. Januar 1919 ab 
gezahlt. 
II. In den § 3 Abs. 1 Satz 1 wird hinter K6 „A6ß6“ eingesetzt. 
III. Im § 4 letzter Satz werden die Worte „Alters= oder“ gestrichen. 
IV. In den § 5 Abs. 1 Satz 1 wird hinter Kranken-, „Alters-“, eingesetzt. 
V. Der letzte Satz des § 5 Abs. 2 erhält nachstehende Fassung: 
Dies findet siungemäß Anwendung, wenn an die Stelle einer Rente eine andere 
Rente tritt. 
Berlin, den 18. Dezember 1918. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Dr. Kaufmann.
	        
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