1758 Nr. 236. 1918.
I
§ 5 der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine vom 27. März 1918 erhält
folgende Fassung:
5.
Als Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen sind die von der Rei
für Schuhversorgung aufgestellten Muster zu verwenden. eichsstelle
Die nach diesem Muster hergestellten Vordrucke für Schuhbedarfsscheine werden
an die Kommunalverbände unentgeltlich durch die Reichsstelle für Schuhversorgung ge-
liefert; zur Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen dürfen ausschließlich solche Vor-
drucke verwendet werden, die den Kommunalverbänden durch die Reichsstelle für Schuh-=
versorgung geliefert werden.
Die benötigten Vordrucke für Abgabebescheinigungen haben sich nach dem aufge-
stellten Muster die Kommunalverbände selbst zu beschaffen.
II.
8 1 der Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine und Abgabe-
bescheinigungen vom 15. April 1918 erhält folgende Fassung:
8 1.
Die Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen für Schuhwerk erhalten die
aus der Anlage I1 und II ersichtliche Fassung. Die Schuhbedarfsscheine werden auf
weißem Papier gedruckt, das durch Wasserzeichen und Überdruck besonders kenntlich
gemacht ist. Die über die ganze Fläche des Formblatts sich hinziehenden Wasserzeichen
haben die Form von einzelnen Stiefeln; als Überdruck trägt das Formblatt auf der
Mitte in grauer Farbe und in großer Frakturschrift die Buchstaben „R St"“.
III.
Die Vordrucke für Schuhbedarfsscheine (Anlage 1 der Bekanntmachung über Vor-
drucke für Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen vom 15. April 1918) erhalten
rechts oben folgende Ergänzung:
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Januar 1919 in Kraft.
Die bis 14. Januar 1919 auf den bisherigen Vordrucken ausgefertigten Schuh-
bedarfsscheine verlieren ihre Gültigkeit
1. in Kommunalverbänden, die bis 31. Januar 1919 mit Genehmigung der
Reichsstelle für Schuhversorgung für den Verkguf von Schuhwerk Kunden-
listen eingeführt haben: am 1. April 1919,
2. in den übrigen Kommunalverbänden: am 1. Februar 1919.