Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 236. 1918. 1761 
84. 
Die anderweitige Verarbeitung von Kaninchenfleisch zu Konserven oder Räucher- 
waren wird verboten. 
W 5. 
Die Bekanntmachung tritt am 14. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestraft. 
Schwerin, den 23. Dezember 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. 
(8) Bekanntmachung vom 24. Dezember 19198, betreffend Erweiterung der Frei- 
liste von Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Nachstehende, in Nr. 299 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 17. d. Mts. über Erweiterung der 
Freiliste wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten 
Ministeriums vom 18. Oktober 1917 in Nr. 185 des Regierungsblattes und 
vom 4. und 12. Dezember 1918 in Nr. 217 und 228 des Regierungsblattes 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Dezember 1918. 
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über Erweiterung der Freiliste. 
Vom 19. Dezember 1918. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (Rel. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
SI. 
In das Verzeichnis X (Freiliste) der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über Anderung der Freiliste vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) werden 
die nachstehend aufgeführten Gegenstände aufgenommen:
	        
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