124 Nr. 17. 1918.
Artikel I.
Die Ziffer 1 des §& 3 der Bekanntmachung Nr. W. II. 2700/2. 17 K.R.A., betref-
send Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn= und Webverbot),
vom 1. April 1917, wonach Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne von der Beschlag-
nahme ausgenommen sind, wird ausgehoben.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft.
Altona, den 1. Februar 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 1. Februar 1918, betreffend Höchstpreise für Spinn-
papier aller Art sowie für Papiergarne und -Bindfaden, auch Beschlagnahme
von Spinnpapier usw.
Die nachstehenden Nachtragsbekanntmachungen des stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 1. d. Mts. betreffend:
1. Höchstpreise für Spinupapier aller Art sowie für Papiergarne und
Bindfaden und
2. Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Pa-
pierbindfaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung,
werden unter Bezugnahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 10. Juli
1917 und 23. Oktober 1917 in Nr. 116 bezw. 186 des Regierungs-Blatts,
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 1. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Melz.