Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

134 Nr. 18. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und 
Briketts über 10 t monatlich im Februar 1918. 
Auf Grund der §§ 1, 2,,/6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 95 1 und 7 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für 
die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Rl. S. 193) und unter Abänderung 
der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, 
Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), wird bestimmt: 
5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und Sbedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä- 
testens 5. Februar erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
§5 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, 
Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und 
Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften 
und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, 
Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstoff- 
zufnhr gesperrt ist, sind meldepflichtig. « 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Verbrauchs: « 
a) die Staatseisenbahnen; 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
JP0) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung 
der Schiffsräume bestimmte Kohle;) 
Ze) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als De- 
putatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbst- 
verbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind;: 
f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaft- 
lichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen 
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkertohlenstelle wird hierdurch nicht 
berührt.
	        
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