Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  56.  1159

Wird  die  Genehmigung  zur  Ausführung  der  Anlage  versagt  oder  von  der
Abänderung  der  bereits  ausgeführten  baulichen  Anlagen  abhängig  gemacht,  so  hat
die  die  Sicherheitsleistung  anordnende  Behörde  nach  Einvernahme  der  Betheiligten
zu  entscheiden,  ob  und  unter  welchen  Bediugungen  die  Sicherheit  zurückzuerstatten  ist.

Abs.  4  nun  5  des  §  7  lit.  h  erhält  folgende  Fassung:

Vor  Ertheilung  der  Genehmigungsurkunde  ist  abgesehen  von  den  nach  §  19a
für  bauliche  Anlagen  zugelassenen  Ausnahmen  die  Ausführung  der  Anlage  nicht
gestattet.

3.  Zu  §§  34  Abs.  1  und  2  und  53  Abs.  2  und  3.

§  15  hat  folgendermaßen  zu  lanten:

Die  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Geschäftes  eines  Pfandleihers,  Pfandvermittlers,
  Gesindevermiethers  oder  Stellenvermittlers  wird  von  der  Distriktspolizeibehörde,
  in  München  von  der  Polizeidirektion,  ertheilt.

Dieselben  Behörden  entscheiden  auch  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  und
die  Untersagung  des  Gewerbebetriebes.

In  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortostatut  (§  142  der  Gewerbeordnung)
festgesetzt  wird,  darf  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  nur  dann
ertheilt  werden,  wenn  ein  Bedürfniß  hiefür  vorhanden  und  nachgewiesen  ist.

4.  Nach  §  18  wird  eingeschaltet:

Zu  838.

8  18a.
Die  den  Centralbehörden  eingeräumten  Befugnisse  werden  vom  Staatsministerium
des  Innern  ausgeübt.
5.  Nach  §  33  wird  eingefügt:
Zu  §§  75a,  139d,  139e  Abs.  2  und  4,  1391  Abs.  4  und  139  k  Abf.  4.
§  33a.  .

JnMünchenwerdendicBefugnissederOrtspolizeibehördeint-Sinneder§§75a,
139duud139eAbs.2vonderPol-izcidirrktion,imSinneder§§139eAbf.4,
139f  Abs.  4  und  139k  Abs.  4  vom  Magistrat  wahrgenommen.

6.  Zu  §§  120a—c,  1204d  Abs.  1  und  139.

§  44  erhält  folgende  Fassung:

Die  zum  Vollzuge  der  88  120a—#  in  §  120d  Abs.  1  sowie  des  §  1399
der  Gewerbeordnung  vorgesehenen  Anordnungen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden,
  in  München,  soweit  es  sich  um  die  bauliche  Einrichtung  der  Arbeits=  und
Geschäftsräume  handelt,  von  der  Lokalbankommission,  ferner  soweit  Maßnahmen  zum