Nr. 31. 287
Regierung
für das
Großherzogtum Mocklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch den 20. Februar 1918.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Zahlung der
Gehalte und Ruhegehalte dor Beamten der Großherzoglichen Eisenbahn-
verwaltung, der Gnadenbezüge der Hinterbliebenen, sowie der Witwen-
und Waisengelder. (2) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung von
Preisen für Süßwasserfische. «
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(1) Bekanntmachung vom 15. Februar 1918, betreffend Bestimmungen über die
Zahlung der Gehalte und Ruhegehalte der Beamten der Großherzoglichen Eisen-
bahnverwaltung, der Gnadenbezüge der Hinterbliebenen, sowie der Witwen-
und Waisengelder.
§ 1.
Die Zahlung der Gehalte und Ruhegehalte der Beamten der Großherzog-
lichen Eisenbahnverwaltung erfolgt vierteljährlich voraus. Dem Großherzog-
lichen Ministerium des Innern bleibt jedoch vorbehalten, für einzelne Beamten-
klassen die monatliche Gehaltszahlung festzusetzen.
l 2. ,
Die Höhe des Ruhegehalts der Mitglieder der Generaldirektion wird nach
den Sätzen für die im Justizdienst angestellten Beamten bestimmt. Bei Be—
messung der Ruhegehälter kann eine Anrechnung früherer Dienstzeit in anderen
Verwaltungszweigen stattfinden. Der Umfang solcher Anrechnung wird vom
Großherzoglichen Ministerium des Innern bei der Anstellung der General—
direktionsmitglieder festgestellt.
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