272 Nr. 37. 1918.
8. Für rheinische Braunkohle k, Braunkohle ) der Grube Gustav bei Dettingen
und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem
Großherzogtum Hessen: (
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein= ) und Braunkohle 7) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
Kohle ’##):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle ) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen,
Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
& 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit dentlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für März bestimmten
Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei
der zuständigen Orts= oder Betriebskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen
Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle,
gegen eine Gebühr von. 425 für vier zusammenhängende Karten einschließlich
Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen
Meldekarten (siehe § 5 13 und 4, § 5 II und § 92) sind dort einzeln für
% 0,05 das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder
Meldepflichtige hal die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durchkreuzen
kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen
Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher
Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar
eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen.
Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkrenzen.
& 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar
für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen
Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte
nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
) Auch Steinlohlenbriketts, Schlammkohle und Kots.
) Auch Braunkohlenbrikells, Naßpreßsteine und Grudeloks