Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

272  Nr.  37.  1918.

8.  Für  rheinische  Braunkohle  k,  Braunkohle  )  der  Grube  Gustav  bei  Dettingen
  und  Braunkohle  aus  dem  Dillgebiet,  dem  Westerwald  und  dem
Großherzogtum  Hessen:  (

Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  rheinischen  Braunkohlenbergbau  in
Cöln,  Unter  Sachsenhausen  5/7.

9.  Für  Stein=  )  und  Braunkohle  7)  aus  dem  rechtsrheinischen  Bayern  (ohne
Grube  Gustav  bei  Dettingen)  und  für  böhmische,  nach  Bayern  eingeführte
  Kohle  ’##):

Amtliche  Verteilungsstelle  für  den  Kohlenbergbau  im  rechtsrheinischen
Bayern,  München,  Ludwigstraße  16.

10.  Für  Steinkohle  )  des  Deisters  und  seiner  Umgebung  (Obernkirchen,  Barsinghausen,
  Ibbenbüren  usw.):

Amtliche  Verteilungsstelle  für  die  Steinkohlengruben  des  Deisters  und
seiner  Umgebung,  Barsinghausen  a.  Deister.

&  7.  Art  der  Meldung.

1.  Die  Meldungen,  die  mit  dentlicher  Namensunterschrift  (Firmenunterschrift)
des  Meldepflichtigen  versehen  sein  müssen,  dürfen  nur  auf  amtlichen,  für  März  bestimmten
  Meldekarten  mit  blauem  Druck  erstattet  werden,  die  jeder  Meldepflichtige  bei
der  zuständigen  Orts=  oder  Betriebskohlenstelle,  beim  Fehlen  einer  solchen  bei  der  zuständigen
  Kriegswirtschaftsstelle,  wenn  auch  diese  fehlt,  bei  der  zuständigen  Kriegsamtstelle,
  gegen  eine  Gebühr  von.  425  für  vier  zusammenhängende  Karten  einschließlich
  Text  dieser  Bekanntmachung  beziehen  kann.  Auch  die  etwa  noch  weiter  erforderlichen
  Meldekarten  (siehe  §  5  13  und  4,  §  5  II  und  §  92)  sind  dort  einzeln  für
%  0,05  das  Stück  erhältlich.

2.  Hat  ein  Meldepflichtiger  Betriebe  an  verschiedenen  Orten,  so  müssen  für  jeden
Betrieb  die  Meldungen  gesondert  erfolgen.

3.  Die  Meldekarten  enthalten  eine  Einteilung  nach  Verbrauchergruppen.  Jeder
Meldepflichtige  hal  die  für  ihn  in  Frage  kommende  Verbrauchergruppe  durch  Durchkreuzen
  kenntlich  zu  machen.  Falls  ein  Meldepflichtiger  nach  der  Art  seines  gewerblichen
  Betriebes  zu  mehreren  Verbrauchergruppen  gehört,  ist  maßgebend,  zu  welcher
Verbrauchergruppe  der  wesentlichste  Teil  seines  Betriebes  gehört.  Ist  ihm  vom  Reichskohlenkommissar
  eine  Verbrauchergruppe  angewiesen  worden,  so  hat  er  diese  zu  durchkreuzen.
  Es  ist  unzulässig,  mehrere  Verbrauchergruppen  zu  durchkrenzen.

&  8.  Meldung  im  Falle  der  Annah  weigerung  der  Meldekarten  durch  Lieferer.

Wenn  ein  Meldepflichtiger  keinen  Lieferer  zur  Annahme  seiner  Meldekarte  bereit
findet,  so  hat  er  neben  der  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin
bestimmten  Meldekarte  auch  die  für  den  Lieferer  bestimmte  Meldekarte  dem  Reichskommissar
  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin  einzusenden,  und  zwar  mit  einem  besonderen
  Begleitschreiben,  in  dem  anzugeben  ist,  aus  welchem  Grunde  die  Meldekarte
nicht  an  einen  Lieferer  weitergegeben  wurde,  und  welcher  Lieferer  vorgeschlagen  wird.

 

)  Auch  Steinlohlenbriketts,  Schlammkohle  und  Kots.
)  Auch  Braunkohlenbrikells,  Naßpreßsteine  und  Grudeloks