Jamilienunterftülung,
Sin Unterfchied zwichen Kamtiien mit gleihem Einkommen wird ferner audz
hart gemacht merben föfnert, wert die eine Zamilie ihr Einkommen lediglich oder
zum größter Teil aus Kapitai- oder jonjtigem Vermögen hat, die andere Familie
aber nur auf Einkommen aus Arbeitöverdienft argemwiefen ilt.
Sache der Lieferungsverbände wird jein, jeden einzeltten all genau zu prüfen.
Daf; die Anträge nad) gemifjen gieihmäßigern Grundfägen beurteilt werden müfjen,
bedarf Feiner weiteren Erwähnung.
Zu$4. $4 jeßt Die jet gewährten Mindeitfähe endgültig, auch für die Sommer»
nonate, auf 15 Mark bzw. 7,50 Mark feft und ftellt die Hier und da angezweifelte
Nerpflichtung der Lieferungsverbände, über Die gejeglichen Mindeitfäge hinaus
aujhüffe zu gerähren, außer Zweifel, jofern die Mindeftjäge allein nicht genügen,
der Familie dent notwendigen Lebensunterhalt zu fichern.
Zu $5. $5 bringt eine den Erforderrijjer der Billigfeit erttiprechennde Ausnahme
vor der allgemeinen Borjchrift des $ 4 des Gejebes, rrach der zur Gewährung der
Unterftübung der Lieferungsverband verpflichtet ijt, in defjert Bezirk der Berechtigte
bei Beginn des Unterftügungsbedürfnijjes jeinen gewöhnlichen Aufenthait hatte.
65 foll damit eirte ungerechtfertigte VBelaftung der Lieferungsverbände, in denen
ich Anftalten der gebachten Art befinden, vermieden merdert.
"Rau 86. 86 beugt einer unberechtigtert Belaftung der Lieferungsverbände bei
Aufenthaltswechjel der Unterftügungsberechtigten vor umd tritt im Ab. 2 einer
unbegründetert Ausnußgung der Beftimmungen des $ 3 Ab. 1 jeitens der UnterftügungSberechtigten
Durch Auferthaltsmechjel entgegen.
- Sm übrigen ift ein ıticht aus dringenden Gründen ausgeführter Abzug der
Familien bon Kriegsteilntehmern vom Lande in die Städte rtach Möglichkeit zu verhindern.
Ein unmittelbarer Zwang läßt fich zwar nicht ausüben, indeljen ıft den.
Samilien beifich bietenrder Gelegenheit zu ratert, von einem Wegzuge ntad) der Stadt
abzujehen. Die Yamilien werden hierbei darauf aufmerfjam zu machen fein, daß
fie in der Stadt, foferrt berechtigte und dringende Gründe für den Aufenthaltswechjel
richt beitehent, Feine höheren Yamilienunterftügungen erhalten und daß e3.
ichwer jei, in der Stadt paljerrde Arbeitögelegertheit zu finden.
Zu $7. 1. Den Erfaß allgemeiner Anmeifurgen behalte ich mir vor.
2. Ein formales Bejchwerderecht, welches an riften gebunden märe, bringt
auch die neue Verordnung richt, e3 verbleibt vielmehr wie biöher bei der Bejchtwerde
im Auflichtswege. Demgemäß find die Beichwerden gegen die Entjcheidungen
der Lieferungsverbände an den Negierungspräfidenten und gegen dejien Ent-Ideidung
an den Minifter des Innern zu richten.
Der 8 7 Ab. 1 ändert das beftehende Necht nur injomweit, als
a) die Aufjichtsbehörden fünftighin Anmweijungen er!ajfen fünnen (vgl. ittdejfen
Nr. 1 der Bemerkungen zu $ 7),
b) die AuffichtSbehörden in Zukunft auch die Zahlung von Yamilierrunterftüßungen
in geeigrtetern Yällen anorditen fünrtern,
c) int den Bezirken der Lieferungsverbände, in denen bejordere Kommijfionert
über die Unterftügungsanträge enticheiden, über etwaige Beichtwerden
die Vertretungen der Tieferurgöverbände, d. h. in Landkreifert Die Kreisausichüjfe
und in Stadtkreilen die Magiftrate (Oberbürgermeifter) zunächjt
zu befinden haben.
3u$9 89 bringt die bisherigen Vorfchriften mit der durch das Gejeh vomı
SW. September 1915 gefhafferen Rechtslage in Einklang, indem er die Gleichtellung
der Empfänger von Dienftinvalidenrenten und von Hinterbliebenertbezügen
in ihren Anfpruch auf Fortgemährung der Familienunterftügung vorjchreibt.
, 34 810. $ 10 bildet eirte durch die Erweiterung des $ 1 deö Gejeges vom
28. sebruar 1888 /4. Auguft 1914 erforderlich gervordene Ergänzung feines $ 11.
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