Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Jamilienunterftülung,

Sin  Unterfchied  zwichen  Kamtiien  mit  gleihem  Einkommen  wird  ferner  audz
hart  gemacht  merben  föfnert,  wert  die  eine  Zamilie  ihr  Einkommen  lediglich  oder
zum  größter  Teil  aus  Kapitai-  oder  jonjtigem  Vermögen  hat,  die  andere  Familie
aber  nur  auf  Einkommen  aus  Arbeitöverdienft  argemwiefen  ilt.

Sache  der  Lieferungsverbände  wird  jein,  jeden  einzeltten  all  genau  zu  prüfen.
Daf;  die  Anträge  nad)  gemifjen  gieihmäßigern  Grundfägen  beurteilt  werden  müfjen,
bedarf  Feiner  weiteren  Erwähnung.

Zu$4.  $4  jeßt  Die  jet  gewährten  Mindeitfähe  endgültig,  auch  für  die  Sommer»
nonate,  auf  15  Mark  bzw.  7,50  Mark  feft  und  ftellt  die  Hier  und  da  angezweifelte
Nerpflichtung  der  Lieferungsverbände,  über  Die  gejeglichen  Mindeitfäge  hinaus
aujhüffe  zu  gerähren,  außer  Zweifel,  jofern  die  Mindeftjäge  allein  nicht  genügen,
der  Familie  dent  notwendigen  Lebensunterhalt  zu  fichern.

Zu  $5.  $5  bringt  eine  den  Erforderrijjer  der  Billigfeit  erttiprechennde  Ausnahme
vor  der  allgemeinen  Borjchrift  des  $  4  des  Gejebes,  rrach  der  zur  Gewährung  der
Unterftübung  der  Lieferungsverband  verpflichtet  ijt,  in  defjert  Bezirk  der  Berechtigte
bei  Beginn  des  Unterftügungsbedürfnijjes  jeinen  gewöhnlichen  Aufenthait  hatte.
65  foll  damit  eirte  ungerechtfertigte  VBelaftung  der  Lieferungsverbände,  in  denen
ich  Anftalten  der  gebachten  Art  befinden,  vermieden  merdert.

"Rau  86.  86  beugt  einer  unberechtigtert  Belaftung  der  Lieferungsverbände  bei
Aufenthaltswechjel  der  Unterftügungsberechtigten  vor  umd  tritt  im  Ab.  2  einer
unbegründetert  Ausnußgung  der  Beftimmungen  des  $  3  Ab.  1  jeitens  der  UnterftügungSberechtigten
  Durch  Auferthaltsmechjel  entgegen.

-  Sm  übrigen  ift  ein  ıticht  aus  dringenden  Gründen  ausgeführter  Abzug  der
Familien  bon  Kriegsteilntehmern  vom  Lande  in  die  Städte  rtach  Möglichkeit  zu  verhindern.
  Ein  unmittelbarer  Zwang  läßt  fich  zwar  nicht  ausüben,  indeljen  ıft  den.
Samilien  beifich  bietenrder  Gelegenheit  zu  ratert,  von  einem  Wegzuge  ntad)  der  Stadt
abzujehen.  Die  Yamilien  werden  hierbei  darauf  aufmerfjam  zu  machen  fein,  daß
fie  in  der  Stadt,  foferrt  berechtigte  und  dringende  Gründe  für  den  Aufenthaltswechjel
  richt  beitehent,  Feine  höheren  Yamilienunterftügungen  erhalten  und  daß  e3.
ichwer  jei,  in  der  Stadt  paljerrde  Arbeitögelegertheit  zu  finden.

Zu  $7.  1.  Den  Erfaß  allgemeiner  Anmeifurgen  behalte  ich  mir  vor.

2.  Ein  formales  Bejchwerderecht,  welches  an  riften  gebunden  märe,  bringt
auch  die  neue  Verordnung  richt,  e3  verbleibt  vielmehr  wie  biöher  bei  der  Bejchtwerde
im  Auflichtswege.  Demgemäß  find  die  Beichwerden  gegen  die  Entjcheidungen
der  Lieferungsverbände  an  den  Negierungspräfidenten  und  gegen  dejien  Ent-Ideidung
  an  den  Minifter  des  Innern  zu  richten.

Der  8  7  Ab.  1  ändert  das  beftehende  Necht  nur  injomweit,  als

a)  die  Aufjichtsbehörden  fünftighin  Anmweijungen  er!ajfen  fünnen  (vgl.  ittdejfen
  Nr.  1  der  Bemerkungen  zu  $  7),

b)  die  AuffichtSbehörden  in  Zukunft  auch  die  Zahlung  von  Yamilierrunterftüßungen
  in  geeigrtetern  Yällen  anorditen  fünrtern,

c)  int  den  Bezirken  der  Lieferungsverbände,  in  denen  bejordere  Kommijfionert
über  die  Unterftügungsanträge  enticheiden,  über  etwaige  Beichtwerden
die  Vertretungen  der  Tieferurgöverbände,  d.  h.  in  Landkreifert  Die  Kreisausichüjfe
  und  in  Stadtkreilen  die  Magiftrate  (Oberbürgermeifter)  zunächjt
  zu  befinden  haben.

3u$9  89  bringt  die  bisherigen  Vorfchriften  mit  der  durch  das  Gejeh  vomı
SW.  September  1915  gefhafferen  Rechtslage  in  Einklang,  indem  er  die  Gleichtellung
  der  Empfänger  von  Dienftinvalidenrenten  und  von  Hinterbliebenertbezügen
in  ihren  Anfpruch  auf  Fortgemährung  der  Familienunterftügung  vorjchreibt.

,  34  810.  $  10  bildet  eirte  durch  die  Erweiterung  des  $  1  deö  Gejeges  vom
28.  sebruar  1888  /4.  Auguft  1914  erforderlich  gervordene  Ergänzung  feines  $  11.

 

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