Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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86.

Das  Straßen-  und  Flußbauamt  hat  das  Steuerkatasterblatt  mit  den  vorläufig  ein—
gezeichneten  Grenzen  bei  Amt  während  einer  entsprechenden  Frist  zur  Einsicht  aufzulegen  und
sämtliche  Beteiligte  von  der  Auflage  nachweislich  zu  benachrichtigen.  Werden  von  den  Beteiligten
  Beanstandungen  erhoben,  so  hat  das  Straßen=  und  Flußbauamt  mit  ihnen  zu  verhandeln
  und  auf  eine  gütliche  Vereinbarung  hinzuwirken.  Die  Erklärungen  der  Beteiligten
sind  zu  Protokoll  zu  nehmen.

§  7.
Nach  Ablauf  der  Frist  und  nach  Durchführung  der  Verhandlungen  mit  den  Beteiligten

sind  die  Akten  einschließlich  des  Steuerkatasterblattes  der  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  dem
Antrag  auf  Bescheid  über  die  Festsetzung  der  Uferlinie  zuzuleiten.

§  8.

Sind  die  von  den  Beteiligten  erhobenen  Beanstandungen  nicht  beglichen  worden,  so
hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  im  Benehmen  mit  dem  Straßen=  und  Flußbauamt  eine
Verhandlungstagfahrt  anzuberaumen,  zu  der  die  Beteiligten,  welche  Beanstandungen  erhoben
haben,  nachweislich  zu  laden  sind;  an  der  Tagfahrt  hat  ein  Vertreter  des  Straßen=  und
Flußbauamts  teilzunehmen.  Üüber  die  erhobenen  Beanstandungen  ist  zu  verhandeln,  hiebei
ist  tunlichst  auf  eine  gütliche  Verständigung  hinzuwirken.  Über  die  Verhandlung  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen.

§  9.

Hierauf  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  unter  Würdigung  der  erhobenen  Beanstandungen
  Bescheid  über  die  Festsetzung  der  Uferlinie  zu  erlassen.  Nach  Rechtskraft  des
Bescheides  hat  das  Straßen=  und  Flußbauamt  nach  Maßgabe  des  Bescheides  die  Grenzen
mit  starken  Merkpfählen  oder  Marksteinen  zu  bezeichnen,  veranlaßten  Falles  im  Steuerkatasterblatt
  (§  5)  zu  berichtigen  und  die  Einmessung  der  Grenzen  durch  die  Messungsbehörde
herbeizuführen.

§  10.

Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  Staat.

*  11.

Alle  von  dem  Staate  anzusprechenden  Verlandungen  und  Teile  des  Flußbettes  haben
die  Straßen=  und  Flußbauämter  in  eigens  hiefür  bestimmten  Flußkarten  mit  einer  besonderen
Farbe  zu  bezeichnen  und  diese  Karten  stets  vollständig  zu  halten.