Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

302  Nr.  42.  1918.

81.

Die  Abgabe  und  der  Bezug  von  Kartoffeln  in  den  Städten  und  Flecken  des
Landes  (zu  vgl.  §  8)  darf  nur  gegen  Kartoffelkarte  nach  dem  anliegenden  Muster  ersolgen.
  Die  Ausgabe  der  Kartoffelkarten  erfolgt  in  den  Städten  durch  die  Magistrate,
in  den  Flecken  durch  die  Gemeindevorsteher.

8  2.

Soweit  in  den  Städten  des  Landes  eine  Regelung  in  Gemäßheit  des  §  2  Abs.  2
der  in  bezug  genommenen  Verordnung  bereits  erfolgt  ist,  bleibt  es  bei  den  getroffenen
Bestimmungen.  Die  Kreisbehörden  sind  berechtigt,  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses
gleiche  Einrichtungen  für  bestimmte  Dorsfgemeinden  zu  treffen.

*  3.

Für  jede  zum  Haushalt  des  Versorgungsberechtigten  gehörende  Person  wird  eine
Kartoffelkarte  erteilt.  Vermindert  sich  die  Zahl  der  zum  Haushalt  gehörenden  Personen,
  so  ist  die  entsprechende  Kartenzahl  an  die  Ausgabestelle  zurückzureichen.  Personen,
  die  sich  vorübergehend  in  einem  Haushalt  aufhalten,  werden  nur  dann  berücksichtigt,
  wenn  sie  länger  als  3  Tage  dort  verweilen.

8  4.

Diejenigen  Haushaltungen,  deren  Bedarf  durch  Eindeckung  gesichert  ist,  erhalten
keine  Kartoffelkarten;  nur  bei  unausreichender  Eindeckung  entsteht  ein  Anspruch  auf
Karten  für  die  Zeit,  für  welche  eine  Eindeckung  nicht  erfolgt  ist.  Diejenigen,  welche  zwar
einen  Teil,  aber  nicht  ihren  vollen  Bedarf  an  Speisekartoffeln  bis  zum  3.  August  1918
vorrätig  haben,  haben  hiervon  bis  15.  März  entsprechende  Anzeige  zu  erstatten.

Ebenso  haben  diejenigen,  welche  zum  Kartoffelankauf  Bezugsscheine  bereits  erbalten,

  aber  die  ihnen  hiernach  zustehende  Menge  Kartoffeln  noch  nicht  erworben  haben,
iervon  bis  15.  März  den  Ausgabestellen  Anzeige  zu  machen.

*E  5.

Die  vorhandenen  Kartoffelvorräte  lagern  bei  den  Haushaltungsvorständen  auf.
deren  Gefahr,  so  daß  die  Verabfolgung  von  Kartoffelkarten  für  die  Zeit,  für  welche  die
Vorräte  reichen  müssen,  ausgeschlossen  ist.

Die  Ortsbehörden  sind  berechtigt,  durch  mit  Ausweis  versehene  Beauftragte  nachprüfen
  zu  lassen,  ob  die  Haushaltsvorstände  ihrer  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung
der  Kartoffeln  in  einwandfreier  Weise  nachkommen.

8  6.

Jeder  den  Kartoffelkarten  angeheftete  Abschnitt  gilt  nur  für  die  auf  dem  Abschnitt
angegebene  Zeit  und  berechtigt  nur  zum  Bezuge  der  gesetzlich  für  den  Zeitraum  zustehenden
  Kartoffelmenge.  ·

Die  Abschnitte  sind  nur  im  Zusammenhang  mit  dem  Stammabschnitt  gültig.

Ein  Anspruch  auf  den  Bezug  der  festgesetzten  Kartoffelmenge  besteht  für  den  Inhaber
  von  Kartoffelkarten  nichtö  6  staeset  ft  9e  besteht