Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 44. 1918. 313 
Die Erlaubnis lediglich zum Handel wird. nur an eine beschränkte Zahl zu- 
verlässiger Händler erteilt. Die Namen der „zugelassenen Händler“ werden in den 
„Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ veröffentlicht. 
Jede Erlaubnis ist widerruflich und kann bedingt, begrenzt oder beschränkt werden. 
Von der Einhaltung nachfolgender allgemeiner und besonderer Vorschriften kann 
die Riemen-Freigabe-Stelle in jedem Falle Ausnahmen gestatten. 
83. 
Hersteller und zugelassene Händler sind verpflichtet, der Riemen-Freigabe-Stelle 
Auskunft über ihren Betrieb, soweit er sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe der 
im § 1 genannten Gegenstände befaßt, zu erteilen. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle ist befugt, durch ihre Angestellten oder Beauftragten 
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der Hersteller und zugelassenen Händler einzu- 
sehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in 
denen die im § 1 genannten Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden 
oder zu vermuten sind. 
8 4. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle hat das Recht, die Anfertigung bestimmter Artikel 
auf Vorrat allgemein oder von Fall zu Fall zu untersagen oder einzuschränken; ebenso 
kann sie die Verarbeitung gewisser Arten oder Mengen von Rohstoffen oder Halb- 
fabrikaten untersagen oder einschränken. Handelt es sich um zugeteilte Rohstoffe, so 
behält sie das alleinige Verfügungsrecht über sie und die daraus hergestellten Artikel. 
Soweit das Halten von Lagervorräten überhaupt zugelassen ist, sind die Vorräte 
getrennt von sonstigen Waren zu lagern. 
Das Halten von Lagern ist für Händler — abgesehen von Beständen, die vor 
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung beschafft worden sind, nur zulässig für 
Wasserleitungsringe und -scheiben. 
Bezugsschein. 
*l 5. 
Jede Abgabe der im 8 1 genannten Gegenstände darf nur gegen vorherige 
Empfangnahme eines von der Riemen-Freigabe-Stelle ausgestellten Bezugsscheines er- 
folzen. Eines Bezugsscheines bedarf auch die Abgabe zur Verwendung im eigenen 
etriebe 
Die Abgabe von Treibriemen, Fallhämmerriemen, Transportbändern und Ele- 
vatorgurten, welche unter Verwendung von Leder, Gummi, auch Gummiregenerat, 
Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar, 
Mohär, Alpakka, Kaschmir und sonstigen Haaren, europäischem oder außereuropäischem 
Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern hergestellt sind — mit Ausnahme der 
aus Papier hergestellten Treibriemen usw., die nicht mehr als 10 v. H. der vorauf- 
geführten Faserstoffe enthalten, — durch Personen, die weder Hersteller noch zuge- 
lassene Händler sind, setzt für jeden Erwerber die vorherige Ausstellung eines auf ihn 
lautenden Bezugscheins und die Vorlegung dieses Scheins durch den Veräußerer bei der 
Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs 
voraus (vgl. auch § 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K.KR.A., betreffend Beschla? 
nahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917). 
68“
	        
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