Nr. 44. 1918. 313
Die Erlaubnis lediglich zum Handel wird. nur an eine beschränkte Zahl zu-
verlässiger Händler erteilt. Die Namen der „zugelassenen Händler“ werden in den
„Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ veröffentlicht.
Jede Erlaubnis ist widerruflich und kann bedingt, begrenzt oder beschränkt werden.
Von der Einhaltung nachfolgender allgemeiner und besonderer Vorschriften kann
die Riemen-Freigabe-Stelle in jedem Falle Ausnahmen gestatten.
83.
Hersteller und zugelassene Händler sind verpflichtet, der Riemen-Freigabe-Stelle
Auskunft über ihren Betrieb, soweit er sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe der
im § 1 genannten Gegenstände befaßt, zu erteilen.
Die Riemen-Freigabe-Stelle ist befugt, durch ihre Angestellten oder Beauftragten
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der Hersteller und zugelassenen Händler einzu-
sehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in
denen die im § 1 genannten Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden
oder zu vermuten sind.
8 4.
Die Riemen-Freigabe-Stelle hat das Recht, die Anfertigung bestimmter Artikel
auf Vorrat allgemein oder von Fall zu Fall zu untersagen oder einzuschränken; ebenso
kann sie die Verarbeitung gewisser Arten oder Mengen von Rohstoffen oder Halb-
fabrikaten untersagen oder einschränken. Handelt es sich um zugeteilte Rohstoffe, so
behält sie das alleinige Verfügungsrecht über sie und die daraus hergestellten Artikel.
Soweit das Halten von Lagervorräten überhaupt zugelassen ist, sind die Vorräte
getrennt von sonstigen Waren zu lagern.
Das Halten von Lagern ist für Händler — abgesehen von Beständen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung beschafft worden sind, nur zulässig für
Wasserleitungsringe und -scheiben.
Bezugsschein.
*l 5.
Jede Abgabe der im 8 1 genannten Gegenstände darf nur gegen vorherige
Empfangnahme eines von der Riemen-Freigabe-Stelle ausgestellten Bezugsscheines er-
folzen. Eines Bezugsscheines bedarf auch die Abgabe zur Verwendung im eigenen
etriebe
Die Abgabe von Treibriemen, Fallhämmerriemen, Transportbändern und Ele-
vatorgurten, welche unter Verwendung von Leder, Gummi, auch Gummiregenerat,
Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar,
Mohär, Alpakka, Kaschmir und sonstigen Haaren, europäischem oder außereuropäischem
Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern hergestellt sind — mit Ausnahme der
aus Papier hergestellten Treibriemen usw., die nicht mehr als 10 v. H. der vorauf-
geführten Faserstoffe enthalten, — durch Personen, die weder Hersteller noch zuge-
lassene Händler sind, setzt für jeden Erwerber die vorherige Ausstellung eines auf ihn
lautenden Bezugscheins und die Vorlegung dieses Scheins durch den Veräußerer bei der
Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs
voraus (vgl. auch § 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K.KR.A., betreffend Beschla?
nahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917).
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