Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 44. 1918. 315 
steller Zweisel über die Ordnungsmäßigkeit eines Bezugsscheines, so hat er unver- 
züglich vor Belieferung desselben an die Riemen-Freigabe-Stelle zu berichten. 
Die Erledigung der eingehenden Bezugsscheine hat, soweit dies im Rahmen eines 
sachgemäßen technischen Betriebes möglich ist, nach der Reihenfolge des Einganges zu 
geschehen, falls nicht von der Riemen-Freigabe-Stelle Ausnahmen zugelassen oder vor- 
geschrieben sind, insbesondere behält die Riemen-Freigabe-Stelle sich vor, die Beliefe- 
rung bestimmter Bezugsscheine unter Vorrang vor allen übrigen vorzuschreiben. 
Andererseits sind die ausdrücklich als Eeorratsbezugsschtine bezeichneten Bezugs- 
scheine erst nach den gewöhnlichen oder Bedarfsbezugsscheinen zu beklesern. 
Verkaufspreise. 
8 10. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle hat das Recht, für bestimmte Arren von Gegen- 
ständen Richtpreise oder sonstige Maßnahmen zur Überwachung und Regelung der Preis- 
gestaltung z. B. Höchstaufschläge für den Handel festzusetzen. Die festgesetzten oder ge- 
nehmigten Preise dürfen unter keiner Form überschritten werden, wohl aber bleibt es 
unbenommen, unter diesen Preisen zu verkaufen. 
Für Verpackung und Fracht dürfen nur die nachweislichen Barauslagen berech- 
net werden. « 
Die von der Riemen-Freigabe-Stelle erhobenen, von den Herstellern mittelbar 
oder unmittelbar zu entrichtenden Gebühren dürfen nur in die Verkaufspreise einge— 
rechnet, aber nicht besonders berechnet werden. 
8 11. 
Ein Verkauf darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die dem 
Verkäufer einen besonderen Vorteil verschaffen sollen, z. B. darf nicht verlangt werden, 
daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder 
teilweise aufgehoben werden. 
III. Zusatzbestimmungen für Hersteller, 
1. welche hauptsächlich Rohstoffe verarbeiten, die von der 
Riemen-Freigabe-Stelle zugeteilt sind. 
8 12. 
Diie von der Riemen-Freigabe-Stelle zugeteilten Rohstoffe dürfen, soweit nicht 
die Verarbeitung auf bestimmte Gegenstände vorgeschrieben wird, nur auf die im § 1 
angeführten Gegenstände verarbeitet werden. Ausnahmen bedürfen in jedem Falle vor- 
heriger schriftlicher Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. 
Die Hersteller sind verpflichtet, die zugeteilten Rohstoffmengen fachmännisch ein- 
zulagern und so zu bewirtschaften, daß bei der Herstellung der Erzeugnisse ein möglichst 
geringer Prozentsatz von Abfall entsteht und die Erzeugnisse selbst die bestmögliche Lei- 
stungsfähigkeit und längste Haltbarkeit gewährleisten. 
8 13. 
Die bei der Verarbeitung von Rohstoffen entstehenden Abfälle sind, soweit sie 
einer Beschlagnahme unterliegen, sorgfältig einzulagern und den vorgeschriebenen
	        
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