Nr. 45. 1918. 327
machungen vom 24. September 1917 und vom 4. Januar 1918 in den Num-
mern 169 und 5 des Regierungsblatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 6. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belkianntmachung
betreffend Verbot der Herstellung, des Vertriebes und der Verwendung von
Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder ver-
wandt wird.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen, vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 10) ) in Verbindung
mit der Bekanntmachung, betreffend Anderung dieser Ausführungsbestimmungen vom
1. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 679) und vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1014) sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) **) wird folgendes bekanntgemacht:
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle ganz oder zum Teil aus Leder
bestehenden Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen beliebiger Art, Form und Herkunft,
wird " eit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
vird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen zu-
widerhandelt, «
2. wer den Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt.
4 Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
1 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer vorsätzlich der
Vorschrift im § 3 Absatz 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriese oder Geschäftsbücher oder die
Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätz-
lich die gemäß * 3 Absatzt 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monäten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem
Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß § 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die aemäß § 3
Absatz 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitansend Mark bestraft.